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Rechtsprechung



AG Ludwigshafen, Urteil vom 23.05.2007 - 2 h C 22/07

Spitznamen vs. bürgerlicher Name - Wird ein Spitzname über Jahre als Ruf- und Spitzname verwendet, kann dieser einen durch § 12 geschützten Namen darstellen, gegen den sich das Namensrecht des Trägers eines gleich lautenden, bürgerlichen Namens nicht mehr durchsetzen kann.

BGB § 12

Leitsätze:*

1. Als Namensgebrauch sind nur solche Namensanmaßungen anzusehen, die geeignet sind, eine namensmäßige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen.

2. Familiennamen sind aufgrund ihrer originären Individualisierungsfunktion geschützt. Dies gilt auch für Pseudonyme, Künstlernamen und Spitznamen (vgl. LG München, Urteil vom 08.03.2007 - Az. 4 HK O 12806/06 - "Schweini"), da durch deren Ingebrauchnahme für den Bezeichneten ein seinem Persönlichkeitsrecht folgender Namensschutz entsteht.

3. Wird ein Spitzname über Jahre als Ruf- und Spitzname verwendet (hier: Kurzform eines Familiennamens), kann dieser einen durch § 12 geschützten, weil individualisierenden, Namen darstellen, gegen den sich das Namensrecht des Trägers eines gleich lautenden, bürgerlichen Namens nicht mehr durchsetzen kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 26.06.2003 - Az. I ZR 296/00 - maxem.de).

4. Eine Namensleugnung nach § 12 Satz 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn dem tatsächlichen Namensinhaber das Recht abgesprochen wird, seinen Namen zu gebrauchen. In der Nutzung eines gleichlautenden Domain-Namens kann ein solcher Angriff auf die Namensberechtigung eines anderen indes grundsätzlich nicht gesehen werden.

MIR 2009, Dok. 044


Anm. der Redaktion: Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung durch das LG Frankenthal (Beschluss vom 29.11.2007 - Az. 2 S 220/07) und Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2008 - Az. 1 BvR 148/08) rechtskräftig. Zur "Schweini"-Entscheidung des LG München I (Az. 4 HK O 12806/06) lesen Sie MIR 2007, Dok. 092 - "Schweini" - Fleischwarenhändler darf Fußballstar nicht "verwursten" – Auch Spitznamen genießen den Schutz des Namensrechts.
Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Sebastian Dosch, Mannheim (www.depre.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1885

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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