Rechtsprechung
AG Ludwigshafen, Urteil vom 23.05.2007 - 2 h C 22/07
Spitznamen vs. bürgerlicher Name - Wird ein Spitzname über Jahre als Ruf- und Spitzname verwendet, kann dieser einen durch § 12 geschützten Namen darstellen, gegen den sich das Namensrecht des Trägers eines gleich lautenden, bürgerlichen Namens nicht mehr durchsetzen kann.
BGB § 12
Leitsätze:*1. Als Namensgebrauch sind nur solche Namensanmaßungen anzusehen, die geeignet sind, eine namensmäßige
Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen.
2. Familiennamen sind aufgrund ihrer originären Individualisierungsfunktion geschützt. Dies gilt auch
für Pseudonyme, Künstlernamen und Spitznamen (vgl. LG München, Urteil vom 08.03.2007 - Az. 4 HK O 12806/06 - "Schweini"), da
durch deren Ingebrauchnahme für den Bezeichneten ein seinem Persönlichkeitsrecht folgender Namensschutz entsteht.
3. Wird ein Spitzname über Jahre als Ruf- und Spitzname verwendet (hier: Kurzform eines Familiennamens), kann dieser einen durch § 12 geschützten,
weil individualisierenden, Namen darstellen, gegen den sich das Namensrecht des Trägers eines gleich lautenden, bürgerlichen Namens nicht mehr
durchsetzen kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 26.06.2003 - Az. I ZR 296/00 - maxem.de).
4. Eine Namensleugnung nach § 12 Satz 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn dem tatsächlichen Namensinhaber das Recht
abgesprochen wird, seinen Namen zu gebrauchen. In der Nutzung eines gleichlautenden Domain-Namens kann
ein solcher Angriff auf die Namensberechtigung eines anderen indes grundsätzlich nicht gesehen werden.
Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Sebastian Dosch, Mannheim (www.depre.de).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1885
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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