Kurz notiert
Bundesgerichtshof
METROBUS - Metro-Konzern unterliegt im Markenstreit um die Bezeichnung "METROBUS" gegen drei Verkehrsbetriebe jedenfalls im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs.
BGH, Urteil vom 5.02.2009 - Az. I ZR 167/06 – HVV Metrobus; Vorinstanzen: OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - Az. 3 U 205/04; LG Hamburg, Urteil vom 19.10.2004 - Az. 312 O 614/04
BGH, Urteil vom 5.02.2009 - Az. I ZR 174/06 – BVG Metrobus; Vorinstanzen: OLG Hamburg, Urteil vom 14.09.2006 - Az. 3 U 138/05; LG Hamburg, Urteil vom 24.05.2005 - Az. 312 O 296/04
BGH, Urteil vom 5.02.2009 - Az. I ZR 186/06 – MVG Metrobus; Vorinstanzen: OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006 - Az. 3 U 72/05; LG Hamburg, Urteil vom 27.01.2005 - Az. 315 O 694/04
MIR 2009, Dok. 027, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen vom 05.02.2009 ( Az. I ZR 167/06; Az. I ZR 174/06; Az. I ZR 186/06) kennzeichenrechtliche AnsprĂĽche des Metro-Konzerns gegen die
Verwendung der Bezeichnung "METROBUS" durch die Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg und MĂĽnchen verneint.
Zur Sache
Die zur Metro-Unternehmensgruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken "METRO" und "METRORAPID", die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind. Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner Verkehrsbetriebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München (Münchner Verkehrsgesellschaft) den öffentlichen Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung "METROBUS" für bestimmte Buslinien, die U-Bahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich ihrerseits die Bezeichnung "Metrobus" in Verbindung mit einer auf ihr Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. "BVG Metrobus", "HVV Metrobus" und "MVG Metrobus") als Marke eintragen lassen.
Die Klägerin hat die Verwendung der Bezeichnung "METROBUS" durch die Beklagten allein oder zusammen mit den auf die jeweiligen Verkehrsbetriebe hinweisenden Buchstabenkombinationen "BVG", "HVV" oder "MVG" als eine Verletzung ihrer Markenrechte und des Unternehmenskennzeichen der Metro AG beanstandet.
Entscheidung des BGH: Keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr im Bereich Personennahverkehr
Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die Bezeichnung "METROBUS" im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs verwenden. Er ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil "METRO" und der Bezeichnung "METROBUS" bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung "METROBUS" nicht in die Bestandteile "METRO" und "BUS" aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit "METROBUS" und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von "METRO" als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von "METROBUS" im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.
Soweit die Beklagten die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen, hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 24/2009 des BGH vom 05.02.2009
Zur Sache
Die zur Metro-Unternehmensgruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken "METRO" und "METRORAPID", die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind. Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner Verkehrsbetriebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München (Münchner Verkehrsgesellschaft) den öffentlichen Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung "METROBUS" für bestimmte Buslinien, die U-Bahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich ihrerseits die Bezeichnung "Metrobus" in Verbindung mit einer auf ihr Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. "BVG Metrobus", "HVV Metrobus" und "MVG Metrobus") als Marke eintragen lassen.
Die Klägerin hat die Verwendung der Bezeichnung "METROBUS" durch die Beklagten allein oder zusammen mit den auf die jeweiligen Verkehrsbetriebe hinweisenden Buchstabenkombinationen "BVG", "HVV" oder "MVG" als eine Verletzung ihrer Markenrechte und des Unternehmenskennzeichen der Metro AG beanstandet.
Entscheidung des BGH: Keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr im Bereich Personennahverkehr
Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die Bezeichnung "METROBUS" im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs verwenden. Er ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil "METRO" und der Bezeichnung "METROBUS" bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung "METROBUS" nicht in die Bestandteile "METRO" und "BUS" aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit "METROBUS" und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von "METRO" als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von "METROBUS" im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.
Soweit die Beklagten die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen, hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 24/2009 des BGH vom 05.02.2009
Online seit: 05.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1868
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Ordnungsmittelantrag nicht gelisteter Wirtschaftsverbände - Für die Antragsbefugnis im Ordnungsmittelverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF erfüllt sind
BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 42/23, MIR 2024, Dok. 022
Minigolf-Anlage - Zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 006
Gesetzlichkeitsfiktion nur bei unveränderter Übernahme - Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt dem Unternehmer nur bei unveränderter Übernahme der Muster-Widerrufsbelehrung zugute
BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22, MIR 2022, Dok. 023
Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar - Art. 13 Abs. 1 Satz TMG durch DSGVO verdrängt
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19, MIR 2020, Dok. 016
Aufgabe der Anspruchsberühmung genügt nicht - Das Feststellungsinteresses für eine negative Feststellungsklage entfällt erst mit einem förmlichen Anspruchsverzicht des Anspruchstellers
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2024 - 6 W 83/23, MIR 2024, Dok. 037
BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 42/23, MIR 2024, Dok. 022
Minigolf-Anlage - Zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 006
Gesetzlichkeitsfiktion nur bei unveränderter Übernahme - Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt dem Unternehmer nur bei unveränderter Übernahme der Muster-Widerrufsbelehrung zugute
BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22, MIR 2022, Dok. 023
Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar - Art. 13 Abs. 1 Satz TMG durch DSGVO verdrängt
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19, MIR 2020, Dok. 016
Aufgabe der Anspruchsberühmung genügt nicht - Das Feststellungsinteresses für eine negative Feststellungsklage entfällt erst mit einem förmlichen Anspruchsverzicht des Anspruchstellers
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2024 - 6 W 83/23, MIR 2024, Dok. 037