Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - IX ZB 41/08
Berufungsbegründung nur per E-Mail - Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform. Eine Berufungsbegründung per E-Mail ist daher nicht als "Schriftsatz" i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingereicht.
ZPO §§ 130, 130a, 520 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:*1. Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.
2. Eine E-Mail dient nicht nur der Übermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Dokuments (vgl. Telefax) und ist
nicht notwendig dazu bestimmt, in ein solches "zurückverwandelt" zu werden.
Um einem elektronischen Dokument - wie einer E-Mail - eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen
("Perpetuierungsfunktion") ist nach § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO die qualifizierte Signatur des Absenders vorgeschrieben.
Eine E-Mail, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen
bestimmenden Schriftsatz (hier: Berufungsbegründung) zu wahren.
3. Wird eine vollständige Berufungsbegründung - einschließlich der eigenhändigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten -
im Anhang zu einer elektronischen Nachricht (E-Mail) als Bilddatei übermittelt und wird diese Bilddatei bei dem Berufungsgericht
noch vor Fristablauf ausgedruckt, stellt dieser Ausdruck ein schriftliches Dokument dar, das nur elektronisch übermittelt wurde.
Es liegt dann eine schriftliche Berufungsbegründung und nicht lediglich ein elektronisches Dokument i.S.v. § 130a Abs. 1 ZPO vor
(Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 = MIR 2008, 252).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1851
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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