Rechtsprechung
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2008 - 4 U 109/08
Keine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für persönlichkeitsverletzende Suchergebnisse - Soweit ein Eintrag in den Suchergebnissen einer Internet-Suchmaschine nur einen geringfügigen und nicht folgenschweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter darstellt, fehlt es diesem grundsätzlich an der Widerrechtlichkeit.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; GG Art. 1
Leitsätze:*1. Der durchschnittliche Nutzer einer Internet-Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen
Leistung von Menschen beruhen, sondern - genauso wie die Darstellung des Suchergebnisses und deren Inhalte - ohne menschliche Einwirkung
automatisiert erstellt werden. Der Nutzer verbindet zudem mit dem Suchergebnis jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht
ganze Sätze der gefundenen Seite dargestellt werden, sondern lediglich so genannte "Snippets", d.h. Ausschnitte bzw. "Schnipsel" der
betreffenden Inhalte (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 20.02.2007 - Az. 7 U 126/06 =
MIR 2007, Dok. 075).
2. Soweit ein Eintrag in den Suchergebnissen einer sozialadäquat betriebenen, der Allgemeinheit grundsätzlich nützlichen Internet-Suchmaschine einen
nur geringfügigen und nicht folgenschweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter darstellt, fehlt es diesem grundsätzlich an der Widerrechtlichkeit.
Der Suchmaschinenbetreiber haftet dann nicht als Täter, aber auch nicht als Störer, da die Störerhaftung zwar kein Verschulden, allerdings einen rechtswidrigen Zustand
voraussetzt (BGH NJW-RR 2003, 953). Dies gilt jedenfalls, soweit keine belastenden Kriterien auf Seiten des Suchmaschinenbetreibers vorliegen.
3. Bei der Frage der Widerrechtlichkeit des Eingriffs ist im Fall von Persönlichkeitsverletzungen durch Suchmaschinenergebnisse zu berücksichtigen,
dass der Betrieb einer Internet-Suchmaschine anders als ausschließlich automatisiert nicht denkbar und der Einsatz von Suchmaschinen an sich
für eine sinnvolle Nutzung des Internet unabdingbar ist (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 20.02.2007 - Az. 7 U 126/06 =
MIR 2007, Dok. 075).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1839
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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