Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008 - 6 U 139/08
Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten - Durch die Einrichtung und den Betrieb eines Internetportals kann dessen Betreiber eine Gefahrenquelle für bestimmte Wettbewerbsverletzungen durch Dritte schaffen, die ihn zur Unterbindung oder Eindämmung derartiger Verletzungen verpflichtet.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Durch die Einrichtung und den Betrieb eines Internetportals (hier: für kostenlose Kleinanzeigen) kann
dessen Betreiber eine Gefahrenquelle für bestimmte Wettbewerbsverletzungen durch Dritte schaffen, aufgrund derer ihn
im Rahmen des Zumutbaren eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zur Unterbindung oder Eindämmung derartiger Verletzungen
trifft (hier: Impressumsverstöße durch gewerbliche Inserenten gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG wegen
unterlassener Nennung von Namen und Anschrift).
2. Die Frage, ob den Portalbetreiber im konkreten Fall eine solche wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht trifft, richtet sich
nach der Bedeutung des Gebots und/oder Verbots (hier: Impressumspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) einerseits und des Aufwandes
der in Frage kommenden Sicherungsmaßnahmen andererseits.
3. Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten ist zu berücksichtigen, dass der Sicherungspflichtige aufgrund der Vielzahl
möglicher Wettbewerbsverstöße überfordert werden kann, wenn von ihm in Bezug auf alle Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Unterbindung verlangt
werden. Je nach Bedeutung des Verstoßes sind daher an Art und Intensität der erforderlichen Maßnahmen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
4. Impressumsverstößen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) kann der sicherungspflichtige Betreiber eines Internet-Kleinanzeigenportals
etwa dadurch ausreichend entgegenwirken, dass er in geeigneter Form über die Impressumspflicht im Vorfeld ("Vorsorge") möglicher Verstöße
(hier: durch Anzeigenaufträge gewerblicher Anbieter ohne Angabe von Name und Anschrift) belehrt, zur Einhaltung von Informationspflichten
anhält und deren Einhaltung zwingend vorschreibt.
5. Jedenfalls kann sich der Sicherungspflichtige im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten nicht auf einen großen (unzumutbaren) Aufwand von
Maßnahmen der "Nachsorge" (hier: Kontrolle von Anzeigen nach Eintragung durch Gewerbetreibende) berufen, wenn bereits geeignete Maßnahmen der "Vorsorge"
gänzlich unterlassen wurden.
6. Kommen für den Sicherungspflichtigen zur Unterbindung oder Eindämmung von Wettbewerbsverletzungen Dritter mehrere Maßnahmen in Betracht, kann
sich ein Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens des Verletzers richten, ihm können dann keine Vorgaben dazu gemacht werden,
wie er die erforderlichen Maßnahmen zu gestalten hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1828
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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