Kurz notiert
Amtsgericht München
Internetbranchenverzeichnisse: Oftmals überraschend kostenpflichtig! - Eine Entgeltvereinbarung, die in einem Auftragsformular so versteckt ist, dass sie leicht überlesen werden kann, ist überraschend und damit unwirksam.
AG München, Urteil vom 09.04.2008 - Az. 262 C 33810/07
MIR 2008, Dok. 355, Rz. 1
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Wird eine Entgeltvereinbarung in einem Auftragsformular innerhalb ungegliederter, kleingedruckter allgemeiner Geschäftsbedingungen
so versteckt, dass sie leicht überlesen werden kann, ist sie unwirksam. Dies entschied das AG München in einem Urteil
vom August diesen Jahres (Az. 262 C 33810/07).
Zur Sache
Der Betreiber eines Internetbranchenverzeichnisses übersandte einem Gewerbetreibenden unaufgefordert und ohne mit ihm in Geschäftsbeziehungen gestanden zu haben, ein Formular, mit dem die Eintragung seiner Firma in das Verzeichnis beantragt werden konnte. Ganz unten auf dem Formular befanden sich ungegliedert und sehr kleingedruckt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens. In den Geschäftsbedingungen versteckt befand sich auch der Hinweis, dass der Eintrag 1076,75 Euro plus Mehrwertsteuer pro Jahr kosten würde.
Der Gewerbetreibende füllte das Formular aus und sandte es zurück. Prompt folgte eine Rechnung über 1249,03 Euro.
Als er nicht bezahlte, erhob der Betreiber des Branchenverzeichnisses Klage vor dem AG München.
Entscheidung des Gerichts: Entgeltklausel leicht zu überlesen, überraschend und damit unwirksam
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:
Zwischen den Parteien sei keine wirksame Entgeltvereinbarung zustande gekommen, weil die Zahlungsverpflichtung und der Preis innerhalb der ungegliederten, kleingedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen so versteckt gewesen seien, dass sie leicht überlesen werden konnten. Die Klausel sei daher überraschend und damit unwirksam.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 08.12.2008
Zur Sache
Der Betreiber eines Internetbranchenverzeichnisses übersandte einem Gewerbetreibenden unaufgefordert und ohne mit ihm in Geschäftsbeziehungen gestanden zu haben, ein Formular, mit dem die Eintragung seiner Firma in das Verzeichnis beantragt werden konnte. Ganz unten auf dem Formular befanden sich ungegliedert und sehr kleingedruckt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens. In den Geschäftsbedingungen versteckt befand sich auch der Hinweis, dass der Eintrag 1076,75 Euro plus Mehrwertsteuer pro Jahr kosten würde.
Der Gewerbetreibende füllte das Formular aus und sandte es zurück. Prompt folgte eine Rechnung über 1249,03 Euro.
Als er nicht bezahlte, erhob der Betreiber des Branchenverzeichnisses Klage vor dem AG München.
Entscheidung des Gerichts: Entgeltklausel leicht zu überlesen, überraschend und damit unwirksam
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:
Zwischen den Parteien sei keine wirksame Entgeltvereinbarung zustande gekommen, weil die Zahlungsverpflichtung und der Preis innerhalb der ungegliederten, kleingedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen so versteckt gewesen seien, dass sie leicht überlesen werden konnten. Die Klausel sei daher überraschend und damit unwirksam.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 08.12.2008
Online seit: 08.12.2008
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