Kurz notiert
Bundesregierung
Verlängerung: Erneute Befristung von § 52a UrhG bis zum 31.12.2012
Sechstes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drs. 16/10569
MIR 2008, Dok. 350, Rz. 1
1
Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28.11.2008 der Verlängerung von § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zugestimmt.
Der Bundestag hatte den Entwurf des entsprechenden Änderungsgesetzes (BT-Drs. 16/10569) in seiner 187. Sitzung am 13.11.2008 verabschiedet.
Damit ist es auch künftig zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in
schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Die Regelung des § 52a UrhG war durch § 137k UrhG bis Ende 2008 befristet und wird nun bis
zum 31.12.2012 verlängert.
"§ 52a des Urheberrechtsgesetzes ist für den Bildungs- und Wissenschaftsstandort Deutschland wichtig. Er erlaubt Schulen und Hochschulen, Unterricht, Forschung und Lehre besser und aktueller zu gestalten. Daher ist es gut, dass diese Regelung weitere vier Jahre erhalten bleibt. Bei einer erneuten Evaluierung im Jahr 2012 werden wir hoffentlich endgültig feststellen können, dass sich die Vorschrift in der Praxis bewährt hat und alle Rechtsinhaber auch ihre angemessene Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke erhalten", meint Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Entwicklung von § 52a UrhG
§ 52a UrhG wurde durch das Erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum 31.12.2006 befristet. Schulen und Hochschulen sollte mit der Neuregelung ermöglicht werden, Texte auch am Bildschirm zugänglich zu machen, die vorher beispielsweise als Kopien verteilt wurden. Den Interessen der Verwerter oder Urheber wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von veröffentlichen Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke (Intranets) gestellt werden dürfen. Da die wissenschaftlichen Verleger dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Kerngeschäfts befürchteten, wurde die Regelung befristet.
2006 noch keine abschließende Bewertung möglich
Nach einer ersten Evaluierung der Praxis im Jahr 2006 sei eine abschließende Bewertung der Regelung nicht möglich gewesen, so das Bundejustizministerium. Vor diesem Hintergrund wurde die Befristung mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10.11.2006 um zwei Jahre verlängert.
§ 52a UrhG wichtige Regelung für Forschung und Lehre an Hochschulen und allgemeinbildenden Schulen
Die letzte Evaluierung (2008) habe gezeigt, dass die Regelung sowohl für die Hochschulen wie auch die allgemeinbildenden Schulen in der Praxis von Lehre und Forschung eine sehr wichtige Regelung darstellt.
Das Gesetz müsse aber auch die angemessene Vergütung der Rechtsinhaber sicherstellen. In diesem Zusammenhang seien noch nicht alle erforderlichen Gesamtverträge zwischen Rechtsinhabern und Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der Geltungsdauer von § 52a Urheberrechtsgesetz um vier Jahre sei daher sachgerecht. Eine dritte Evaluierung soll dann die ausreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung liefern.
Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
(tg) - Quellen: PM des BMJ vom 28.11.2008; www.bundesrat.de; eigene Recherche
"§ 52a des Urheberrechtsgesetzes ist für den Bildungs- und Wissenschaftsstandort Deutschland wichtig. Er erlaubt Schulen und Hochschulen, Unterricht, Forschung und Lehre besser und aktueller zu gestalten. Daher ist es gut, dass diese Regelung weitere vier Jahre erhalten bleibt. Bei einer erneuten Evaluierung im Jahr 2012 werden wir hoffentlich endgültig feststellen können, dass sich die Vorschrift in der Praxis bewährt hat und alle Rechtsinhaber auch ihre angemessene Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke erhalten", meint Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Entwicklung von § 52a UrhG
§ 52a UrhG wurde durch das Erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum 31.12.2006 befristet. Schulen und Hochschulen sollte mit der Neuregelung ermöglicht werden, Texte auch am Bildschirm zugänglich zu machen, die vorher beispielsweise als Kopien verteilt wurden. Den Interessen der Verwerter oder Urheber wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von veröffentlichen Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke (Intranets) gestellt werden dürfen. Da die wissenschaftlichen Verleger dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Kerngeschäfts befürchteten, wurde die Regelung befristet.
2006 noch keine abschließende Bewertung möglich
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Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
(tg) - Quellen: PM des BMJ vom 28.11.2008; www.bundesrat.de; eigene Recherche
Online seit: 29.11.2008
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