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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008 - 6 W 61/08

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift - Für die Einreichung einer Schutzschrift bei Gericht, die Gegenstand eines Verfügungsverfahrens geworden ist, erhält der in dem erwarteten Eilverfahren beauftragte Rechtsanwalt eine 1,3-fache Verfahrensgebühr. Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist anzurechnen.

RVG § 13, VV RVG Nr. 3100; Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Die Kosten für eine Schutzschrift sind dann als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn die Schutzschrift Bestandteil des Verfahrens geworden ist und mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des Eilantrages (hier: auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) gestellt wurde (mit Verweis auf: BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – Az. I ZB 20/07 – Kosten der Schutzschrift III = MIR 2008, Dok. 348, OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.11.1995 - Az. 6 W 110/95). Durch die Schutzschrift entsteht ein echtes Parteiverhältnis.

2. Für die Einreichung einer Schutzschrift bei Gericht, die Gegenstand eines Verfügungsverfahrens geworden ist, erhält der in dem erwarteten Eilverfahren beauftragte Rechtsanwalt eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – Az. I ZB 20/07 – Kosten der Schutzschrift III = MIR 2008, Dok. 348).

3. Auf diese Verfahrensgebühr ist eine (außergerichtlich) entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG zur Hälfte anzurechnen (BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - Az. VIII ZB 57/07 = MIR 2008, Dok. 317; BGH, Urteil vom 07.03.2007 - Az. VIII ZR 86/06). Dem steht nicht entgegen, dass die Verfahrensgebühr für die Einreichung der Schutzschrift insoweit in einem Eilverfahren entstanden ist.

MIR 2008, Dok. 349


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1818

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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