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Rechtsprechung // Markenrecht



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.05.2022 - 6 W 28/22

Rasierscherkopf - Zur privilegierten Zeichenverwendung bei der Werbung für nicht-originale Ersatzteile

UMV Art. 14 Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze:*

1. Verwendet ein Wettbewerber auf seiner Webseite eine Marke als Bestimmung des von ihm angebotenen nicht-originalen Zubehörteils als Ersatzteil für ein von der Markeninhaberin hergestelltes Produkt (hier: Scherkopf für Rasierer), kann die Zeichenverwendung gemäß § 14 Abs. 1 lit. c), Abs. 2 UVM privilegiert sein, solange die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

2. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. c), Abs. 2 UMV ist eine Zeichenverwendung privilegiert, wenn die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf - andere - Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke benutzt wird, insbesondere wenn eine solche Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist und wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

3. Insoweit entspricht die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel insbesondere dann, wenn sie nicht in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht; sie nicht den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt; durch sie die betroffene Marke nicht herabgesetzt oder schlecht gemacht wird; oder der Dritte seine Ware nicht als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist (EuGH, Urteil vom 17.03.2005, C-228/03 - Gillette).

MIR 2022, Dok. 056


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts. Die Verwendung der Verfügungsmarke „Philips“ durch die Antragsgegnerin sei hier erforderlich gewesen, um auf die Bestimmung des Scherkopfs als Ersatzteil für die von der Antragstellerin hergestellten Elektrorasierer hinzuweisen. Die hier gegebene Art der Verwendung in der angegriffenen Werbung entspreche den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3199

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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