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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008 - 6 W 36/08

Pflichten des Unterlassungsschuldners - Der Unterlassungsschuldner ist verpflichtet, Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter und Beauftragten durch entsprechende Anweisungen und Belehrungen zu unterbinden sowie deren Einhaltung zu überwachen.

ZPO § 890; UWG §§ 8, 12; BGB § 339

Leitsätze:*

1. Der Unterlassungsschuldner ist nicht nur dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer (erneuten Rechts-) Verletzung führen kann, er ist auch dazu verpflichtet, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu vermeiden.

2. Der Unterlassungsschuldner ist insoweit auch verpflichtet, Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter und Beauftragten durch entsprechende Anweisungen und Belehrungen zu unterbinden sowie deren Einhaltung in der Folge auch genau zu überwachen.

MIR 2008, Dok. 347


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1816

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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