Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 01.07.2008 - 81 O 167/07
Auch wenn "neu" besser ist, "wiederbefüllt" ist anders! - Der Verbraucher wird grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn er aufgrund einer Werbeaussage die Lieferung bzw. den Erwerb wiederbefüllter Druckerpatronen erwartet, es sich aber in Wahrheit um ein neu hergestelltes Produkte handelt.
UWG § 5
Leitsätze:*1. Für die Frage, ob eine Produktwerbung das Produkt zutreffend und damit nicht irreführend
bezeichnet ist maßgeblich, ob das betreffende Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften
dem entspricht, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Es kommt nicht (abstrakt) darauf an,
ob das beworbene bzw. tatsächlich gelieferte Produkt sogar qualitativ "besser" ist als in der
Werbung bezeichnet.
2. Die bewusste Entscheidung für ein - unter bestimmten Beschreibungen - beworbenes Produkt
(hier: der Werbung nach wiederbefüllte Druckerpatronen) bedeutet, dass der Verbraucher
auf die entsprechenden Eigenschaften (hier: Wiederbefüllung als umweltschonender Aspekt)
einen besonderen Wert legt.
3. Der Verbraucher wird grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn er aufgrund
einer Werbeaussage die Lieferung bzw. den Erwerb wiederbefüllter Druckerpatronen
erwartet, es sich aber in Wahrheit um neu hergestellte Produkte handelt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1807
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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