Rechtsprechung // Verfahrensrecht
LG München I, Urteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16
Titelerschleichung durch Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht - Eine rechtsmissbräuchlich und unter Verstoß gegen Treu und Glauben erwirkte Beschlussverfügung ist aufzuheben
BGB § 242; ZPO § 937 Abs. 2
Leitsätze:*1. Das Gesetz geht in § 937 Abs. 2 ZPO davon aus, dass die Entscheidung über den Verfügungsantrag aufgrund einer mündlichen Verhandlung den Regelfall darstellt und hiervon in besonders dringenden Fällen, in denen für den Antragsteller nach seinem glaubhaft gemachten Vorbringen die mit der Terminsanberaumung verbundene Verzögerung nicht hinnehmbar ist, abgewichen werden kann. Dem sind die Fallgestaltungen gleich zu stellen, in denen die Gefahr besteht, dass durch eine vorherige Zustellung des Verfügungsantrags der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes in Frage gestellt wird. Die gerichtliche Praxis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes negiert diesen Grundsatz weitgehend, da die Beschlussverfügung in diesem Bereich den Regelfall darstellt. Eine mündliche Verhandlung wird meist nur dann anberaumt, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplex gelagerten Sachverhalt handelt, eine Zurückweisung des Antrags im Beschlusswege nicht in Betracht kommt oder aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung angezeigt erscheint. Das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis wird damit umgekehrt, wobei im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens eine Interessenabwägung für erforderlich gehalten wird, welche Nachteile und Beeinträchtigungen der Antragsgegner erleiden kann, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird und sein Anspruch auf rechtliches Gehör nur in einem nachfolgenden Widerspruchsverfahren gewahrt werden kann. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob aufgrund der eindeutigen Sachlage hinsichtlich der Beurteilung des Verfügungsanspruchs damit gerechnet werden kann, dass die Beschlussverfügung mangels erheblicher Einwendungen des Antragsgegners voraussichtlich Bestand haben wird und deshalb die mit einer Terminierung verbundene Zeitverzögerung den Erlass des erstrebten Verbots somit nur hinauszögern würde. Bei der Frage, ob die Interessenlage der Parteien eine Entscheidung im Beschlusswege - insbesondere eine solche ohne Anhörung des Antragsgegners - erfordert bzw. sachgerecht erscheinen lässt, ist auch zu berücksichtigen, ob zuvor eine Abmahnung erfolgt ist und der Antragsgegner daher die Möglichkeit hatte, sich gegenüber dem Abmahnenden zu äußern.
2. Verneint ein Antragstellervertreter in einem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung (ohne mündliche gem. § 937 Abs. 2 ZPO) wahrheitswidrig die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion des Antragsgegners auf eine Abmahnung, hat er die - relevante - Beteiligung des Antragsgegners an der Entscheidungsfindung vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, MIR 2007, Dok. 209). Ergeht hierauf eine entsprechende Beschlussverfügung, liegt eine Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht und damit ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs vor. Ob der Antragstellervertreter die Antwort auf die Abmahnung dabei als "nicht geeignet" angesehen hat, ist unerheblich. Die Beurteilung der Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen obliegt insoweit nicht dem Antragstellervertreter, sondern dem Gericht. Zudem rechtfertigt dies auch nicht den schlicht falschen Vortrag, es sei keine Reaktion der Antragsgegners erfolgt.
3. Eine Beschlussverfügung, die rechtsmissbräuchlich und unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwirkt wurde, ist - ungeachtet der Frage, ob ein Verfügungsanspruch (hier: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch) besteht - aufzuheben.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.02.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2805
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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