Rechtsprechung // Datenschutzrecht
EuGH, Urteil vom 16.10.2008 - C-298/07
Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Web-Impressum? - Der Diensteanbieter ist verpflichtet Informationen zu Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen.
Richtlinie 2000/31/EG Art. 2, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
Leitsätze:*1. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") hat
der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen
zur Verfügung zu stellen, durch die dem Nutzer ermöglicht wird, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar
und effizient mit ihm zu kommunizieren.
2. Ein solcher zusätzlicher Kommunikationsweg erweist sich auch vor Vertragsschluss als notwendig.
3. Eine telefonische Kommunikation ist als unmittelbare und effiziente Kommunikation anzusehen. "Unmittelbar" i.S.v.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG erfordert hierbei, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet wird.
Als effizient ist eine Kommunikation dann anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen
innerhalb einer Frist erhält, die mit seine Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen
vereinbar ist.
4. Die Informationen, die den notwendigen, weiteren unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg eröffnen, müssen allerdings
nicht notwendigerweise die Telefonnummer des Diensteanbieters umfassen. Ein geeigneter Kommunikationsweg kann insoweit auch
durch eine elektronische Anfragemaske (etwa: Kontaktformular) eröffnet sein, wenn der Diensteanbieter auf Nutzeranfragen
mittels dieser innerhalb einer angemessenen Frist (hier: 30 bis 60 Minuten) antwortet. Als effizient kann eine solche
Anfragemaske aber dann nicht mehr bezeichnet werden, wenn der Nutzer keinen Zugang zum Internet hat. Eine zügige und damit
effiziente Kommunikation i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG zwischen dem Diensteanbieter und dem
Nutzer des Dienstes ist dann nicht mehr gewährleistet. In solchen Fällen ist der Diensteanbieter verpflichtet, dem
Nutzer auf dessen Anfrage einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung zustellen, durch den die Aufrechterhaltung
einer effizienten Kommunikation gewährleistet ist.
5. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist,
den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen
zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.
Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen,
über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer
Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer
Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen,
nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1777
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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