Rechtsprechung // Kostenrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2023 - 6 W 40/23
Scraping - Bei der Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche (Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft) wegen eines Scraping-Vorfalls auf einer Social-Media-Plattform ist eine Wertfestsetzung in Höhe von insgesamt EUR 6.000,00 angemessen
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Der Streitwert in Verfahren, in denen aus der DSGVO Ansprüche auf Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen eines Scraping-Vorfalls auf einer Social-Media-Plattform geltend gemacht werden, ist in der Regel auf EUR 6.000,00 festzusetzen.
2. Bei Streitwertbeschwerden besteht kein Verschlechterungsverbot, so dass das Beschwerdegericht den Streitwert auch zu Lasten des Beschwerdeführers reduzieren kann.
Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 2 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Im Einzelnen hat das Gericht wie folgt festgesetzt: Unterlassungsanspruch EUR 4.000,00, Schadenersatzanspruch EUR 1.000,00, Schadenfeststellungsantrag EUR 500,00, Auskunftsanspruch EUR 500,00.
Im Einzelnen hat das Gericht wie folgt festgesetzt: Unterlassungsanspruch EUR 4.000,00, Schadenersatzanspruch EUR 1.000,00, Schadenfeststellungsantrag EUR 500,00, Auskunftsanspruch EUR 500,00.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.08.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3304
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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