Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008 - 4 W 62/08
Providerauskunft rechtmäßig - Die Mitteilung der Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, dürfte lediglich die Mitteilung eines "Bestandsdatums" darstellen. Jedenfalls greift eine solche Mitteilung nicht in Grundrechte des Nutzers ein.
TKG § 3 Nr. 3, Nr. 30, 111 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
Leitsätze:*1. Der Senat hält es für zweifelhaft, das die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen
IP-Adresse war, als "Verkehrsdatum" i.Sv. § 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist. Teilt ein Telekommunikationsanbieter auf ein
Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft die Identität des sich zu einem bestimmten Zeitpunkt hinter einer IP-Adresse verbergenden
Anschlussinhabers mit, ist hierin kein wesentlicher Unterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt
eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war. Hierin liegt aber - da ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang -
lediglich die Mitteilung eines "Bestandsdatums" i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG.
2. Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer eine dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht
des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG. Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur "Vorratsdatenspeicherung" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 – Az. 1 BvR 256/08). Die gilt jedenfalls, soweit es um einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die nach bisheriger Praxis gespeicherten Daten (etwa gemäß § 97 i. V. m. § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung) und nicht um solche Daten geht, die nach den neuen gesetzlichen Regelungen zur "Vorratsdatenspeicherung" gespeichert wurden.
3. Ist insoweit von einer rechtmäßigen Weitergabe der Daten auszugehen, kommt ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur
Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht in Betracht.
4. Das Bereitstellen von Multimediawerken wie Computerspielen zum Download wird von von § 19a UrhG erfasst und begründet
Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadenersatz.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1775
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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