Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008 - 4 W 62/08
Providerauskunft rechtmäßig - Die Mitteilung der Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, dürfte lediglich die Mitteilung eines "Bestandsdatums" darstellen. Jedenfalls greift eine solche Mitteilung nicht in Grundrechte des Nutzers ein.
TKG § 3 Nr. 3, Nr. 30, 111 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
Leitsätze:*1. Der Senat hält es für zweifelhaft, das die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen
IP-Adresse war, als "Verkehrsdatum" i.Sv. § 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist. Teilt ein Telekommunikationsanbieter auf ein
Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft die Identität des sich zu einem bestimmten Zeitpunkt hinter einer IP-Adresse verbergenden
Anschlussinhabers mit, ist hierin kein wesentlicher Unterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt
eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war. Hierin liegt aber - da ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang -
lediglich die Mitteilung eines "Bestandsdatums" i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG.
2. Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer eine dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht
des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG. Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur "Vorratsdatenspeicherung" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 – Az. 1 BvR 256/08). Die gilt jedenfalls, soweit es um einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die nach bisheriger Praxis gespeicherten Daten (etwa gemäß § 97 i. V. m. § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung) und nicht um solche Daten geht, die nach den neuen gesetzlichen Regelungen zur "Vorratsdatenspeicherung" gespeichert wurden.
3. Ist insoweit von einer rechtmäßigen Weitergabe der Daten auszugehen, kommt ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur
Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht in Betracht.
4. Das Bereitstellen von Multimediawerken wie Computerspielen zum Download wird von von § 19a UrhG erfasst und begründet
Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadenersatz.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1775
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Urteil vom 27.06.2025 - 6 U 123/24, MIR 2025, Dok. 047
Sandalenmodell - Entbehrlichkeit der Abmahnung, wenn mit dem Verfügungsantrag ein Sequestrationsantrag gestellt wird
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.04.2020 - 6 W 31/20, MIR 2020, Dok. 055
Kurventreppenlift - Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag und von § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erfasst
BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20, MIR 2021, Dok. 090
Auf die Aushändigung kommt es an - Zu den Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist und den Verlust des Widerrufsrechts (hier beim Maklervertrag)
BGH, Urteil vom 26.11.2020 - I ZR 169/19, MIR 2020, Dok. 095
Dr. Z - Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums erwartet der Verkehr die (medizinische) Leitung durch einen promovierten Zahnarzt
BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 126/19, MIR 2021, Dok. 030