Kurz notiert
Oberlandesgericht Düsseldorf
Kartenlegen & Wettbewerbsrecht: Die Darstellung handelsüblicher Spielkarten auf der Internetseite einer Kartenlegerin mit einem unrichtigen Copyright-Hinweis kann irreführende Werbung sein.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 - Az. I-20 U 123/08, rk (Veröffentlichung in MIR folgt)
MIR 2008, Dok. 276, Rz. 1
1
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 09.09.2008
entschieden, dass die Darstellung handelsüblicher
Spielkarten mit einem unrichtigen Copyright-Hinweis einer Kartenlegerin
auf einer Internetseite irreführend ist. Bei einem
Durchschnittsverbraucher, der an Kartenlegen und Wahrsagen glaube,
könne der irreführende Eindruck entstehen, dass die Kartenlegerin
gegenüber anderen Kartenlegerinnen besondere "Macht über die
Karten" ausübe.
Zur Sache
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine Kartenlegerin ihre Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und auf die Karten einen Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte. Die Klägerin meint, dass die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass die Beklagte eigene Kartensätze entwickelt habe, denen eine besondere Wirkung zukomme. Die Beklagte suggeriere mit diesen Karten, besondere "Macht über die Karten" zu haben. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade ihre Karten verwendeten.
Das Landgericht Wuppertal hatte mit Urteil vom 18.03.2008 einen Unterlassungsanspruch verneint.
Entscheidung des OLG Düsseldorf: Unrichtiger Copyrightvermerk kann zur Irreführung der Verbraucher führen
Auf die Berufung der Klägerin hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und einen Unterlassungsanspruch bejaht, weil die Beklagte irreführend geworben habe (§ 3, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beklagte mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe.
Auch im Wettbewerbsrecht: "Tanz Deinen Namen" - Für das wettbewerbsrechtliche Irreführungspotential ist die Vorstellung der konkret angesprochenen Verbraucher maßgeblich, nicht die Frage ob der Irreführung irrationale Vorstellungen oder Abgerglaube zu Grunde liegt.
Bei einem Verbraucher könne durch die unzulässige Nutzung des Schutzrechts der Eindruck entstehen, dass die Beklagte besondere "Macht über die Karten" habe, gerade weil sie die abgebildeten Karten verwende. Es sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglauben und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellung ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 09.09.2008
Zur Sache
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine Kartenlegerin ihre Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und auf die Karten einen Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte. Die Klägerin meint, dass die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass die Beklagte eigene Kartensätze entwickelt habe, denen eine besondere Wirkung zukomme. Die Beklagte suggeriere mit diesen Karten, besondere "Macht über die Karten" zu haben. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade ihre Karten verwendeten.
Das Landgericht Wuppertal hatte mit Urteil vom 18.03.2008 einen Unterlassungsanspruch verneint.
Entscheidung des OLG Düsseldorf: Unrichtiger Copyrightvermerk kann zur Irreführung der Verbraucher führen
Auf die Berufung der Klägerin hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und einen Unterlassungsanspruch bejaht, weil die Beklagte irreführend geworben habe (§ 3, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beklagte mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe.
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Bei einem Verbraucher könne durch die unzulässige Nutzung des Schutzrechts der Eindruck entstehen, dass die Beklagte besondere "Macht über die Karten" habe, gerade weil sie die abgebildeten Karten verwende. Es sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglauben und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellung ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 09.09.2008
Online seit: 09.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1745
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