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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 20.12.2007 - I ZR 51/05

Werbung für Telefondienstleistungen - Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäß § 1 PAngV bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte und nicht für diejenigen, die für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind.

PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 5

Leitsätze:*

1. Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäß § 1 PAngV bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte, nicht auch für Produkte, die für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind.

2. Das Anbieten von Telefonendgeräten und Telefonanschlussdienstleistungen enthält im Hinblick auf die dem Durchschnittskunden bekannten Möglichkeiten, die Verbindungsdienstleistungen durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen ("Pre-Selection" oder "Call-by-Call"), nicht zugleich auch ein Angebot von Verbindungsdienstleistungen und ist für den Durchschnittskunden insoweit auch nicht irreführend.

3. Eine Verpflichtung zur Angabe der (End-) Preise besteht bei einer Werbung - anders als bei einem Angebot - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nur dann, wenn diese unter Angabe von Preisen erfolgt.

MIR 2008, Dok. 184


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 2 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1649

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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