Kurz notiert
Bundesregierung
UWG-Novelle: Die "Schwarze Liste" und Verbraucherschutz durch Rechtsvereinheitlichung?!
Richtlinie 2005/29/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 - Richtlinie ĂŒber unlautere GeschĂ€ftspraktiken
MIR 2008, Dok. 157, Rz. 1
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Das Bundeskabinett hat am 21.05.2008 einen Entwurf zur Ănderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)beschlossen. Das Gesetz soll den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit geben, unter anderem wird es eine "Schwarze Liste" von unlauteren GeschĂ€ftspraktiken geben. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und soll das Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht weiter ausbauen, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde.
"Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur StĂ€rkung des europĂ€ischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschĂ€ftlichen Handlungen und betrĂŒgerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschĂŒtzt. Sie können damit die Vorteile des europĂ€ischen Binnenmarkts wie ein gröĂeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem GeschĂ€ft im Ausland oder beim Einkauf ĂŒber eine auslĂ€ndische Website. Dies macht sich auch fĂŒr die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen: "Schwarze Liste", Informationsanforderungen, nachvertraglicher Bereich
KĂŒnftig gilt das UWG ausdrĂŒcklich auch fĂŒr das Verhalten der Unternehmen wĂ€hrend und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschĂ€ftliche Handlungen vor Vertragsschluss.
Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenĂŒber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuĂŒben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulĂ€ssig.
"Offener" Katalog von Informationsanforderungen: Bedeutende Informationen fĂŒr die wirtschaftliche Entscheidung von Verbrauchern dĂŒrfen nicht vorenthalten werden
Es wird ausdrĂŒcklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dĂŒrfen, die sie fĂŒr ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschlieĂend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.
Beispiel: Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und StrĂ€ucher fĂŒr den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dĂŒrfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E ist ein solches Verhalten unlauter.
(tg) - Quelle: PM des BMJ vom 21.05.2008
"Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur StĂ€rkung des europĂ€ischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschĂ€ftlichen Handlungen und betrĂŒgerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschĂŒtzt. Sie können damit die Vorteile des europĂ€ischen Binnenmarkts wie ein gröĂeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem GeschĂ€ft im Ausland oder beim Einkauf ĂŒber eine auslĂ€ndische Website. Dies macht sich auch fĂŒr die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen: "Schwarze Liste", Informationsanforderungen, nachvertraglicher Bereich
- Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irrefĂŒhrenden und aggressiven geschĂ€ftlichen Handlungen ergĂ€nzt, die unter allen UmstĂ€nden verboten sind (sog. "Schwarze Liste"). Diese "absoluten" Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung fĂŒhrt darĂŒber hinaus zu einer gröĂeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenĂŒber in jedem Fall verboten ist.
- Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder RĂŒcktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
- die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnÀchst sein GeschÀft aufgeben oder seine GeschÀftsrÀume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
- die Ăbermittlung von Werbematerial unter BeifĂŒgung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).
KĂŒnftig gilt das UWG ausdrĂŒcklich auch fĂŒr das Verhalten der Unternehmen wĂ€hrend und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschĂ€ftliche Handlungen vor Vertragsschluss.
Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenĂŒber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuĂŒben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulĂ€ssig.
"Offener" Katalog von Informationsanforderungen: Bedeutende Informationen fĂŒr die wirtschaftliche Entscheidung von Verbrauchern dĂŒrfen nicht vorenthalten werden
Es wird ausdrĂŒcklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dĂŒrfen, die sie fĂŒr ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschlieĂend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.
Beispiel: Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und StrĂ€ucher fĂŒr den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dĂŒrfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E ist ein solches Verhalten unlauter.
(tg) - Quelle: PM des BMJ vom 21.05.2008
Online seit: 21.05.2008
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