Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.04.2008 - 1 Ss 178/07
Zurückhaltung bitte! - Eine Internetwerbung für entgeltliche, sexuelle Handlungen hat in einer zurückhaltenden Form zu erfolgen.
OWiG § 120 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:*1. Nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG handelt ordnungswidrig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Dartsellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt. Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
2. Das Verbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist jedoch auf solche Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt. Eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt, ist dann anzunehmen, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückgehaltenden Form erfolgt oder
nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter zu gefährden. Nicht erforderlich für ein Eingreifen des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist, dass die Werbung geeignet ist, andere zu belästigen oder in grob anstößiger Form erfolgt, wie dies § 119 Abs. 1 OWiG voraussetze (Verweis auf: BGH, Urteile vom 13.07.2006 - Az. I ZR 241/03, I ZR 231/03 und I ZR 65/05).
3. Eine Internetwerbung für entgeltliche, sexuelle Handlungen hat in einer zurückhaltenden
Form zu erfolgen. Detaillierte Leistungsbeschreibungen sowie Zeit- und Preisangaben entsprechen dieser Form nicht.
Eine solche Werbung ist nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter - insbesondere Belange der
Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes - zu beeinträchtigen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1599
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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