Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2008 - 6 W 182/07
"Peter" statt "Ralf" - Keine Veranlassung zur Klage i.S.v. § 93 ZPO bei Rücklauf einer per Einschreiben/Rückschein versandten Abmahnung wegen falscher Empfängerbezeichnung (hier: falscher Vorname).
ZPO § 93
Leitsätze:*1. Die Kostenfolge des § 93 ZPO trifft den (Unterlassungs-) Kläger nur dann nicht, wenn er den Beklagten
vor Verfahrenseinleitung zur begehrten Unterlassung aufgefordert hat. Erforderlich ist insoweit eine
ordnungsgemäße Abmahnung (hier: wegen markenrechtlicher Ansprüche gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 Markung).
2. Der Beklagte gibt allerdings keinen Anlass zur Klage i.S.d. § 93 ZPO, wenn eine (hier: unstreitig) per Einschreiben/Rückschein
versandte und sodann niedergelegte Abmahnung dem Beklagten selbst nicht ausgehändigt wird, sondern mit dem Vermerk
"Nicht abgeholt" an den Absender zurückgeschickt wird, weil sowohl die Abmahnung als auch die
Benachrichtigung falsch adressiert waren (hier falscher Vorname: "Peter" statt richtig "Ralf"). Denn diese unrichtige
Parteibzeichnung allein berechtigt den Beklagten (Empfänger) bereits die Annahme der ersichtlich nicht an ihn persönlich
gerichteten Briefsendung zu verweigern bzw. keine Abholung zu versuchen.
3. Der Zugang der Abmahnung ist in einem solchen Fall auch nicht über § 242 BGB zu fingieren.
Für den (Beklagten-) Vortrag, dass die Herausgabe der Sendung mangels identischer (Vor-) Namen des Empfängers und
des Abholers verweigert wird, sprechen zudem allgemeine Erfahrungsgrundsätze.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1595
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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