Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 16.01.2008 - 5 U 148/06
"FRITZCard nur 69,- EUR" - Bei der Bewerbung von Fernabsatzgeschäften im Internet genügt es, dass die Informationen gem. § 1 Abs. 2 PAngV spätestens bis zur konkreten Kaufentscheidung des Verbrauchers erfolgen (hier: wählbare Zusatzoptionen im mehrstufigen Bestellvorgang).
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1; PAngV § 1 Abs. 2, 6
Leitsätze:*1. § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) ist nach richtlinienkonformer Auslegung auch auf die Bewerbung von
Waren mit Preisen anzuwenden. Die Hinweise nach § 1 Abs. 2 PAngV müssen damit auch bei der Werbung mit Preisen gegeben werden.
2. Im Internethandel genügt es, wenn die Informationen nach § 1 Abs. 2 PAngV leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf
einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des
Bestellvorgangs aufrufen muss (BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 143/04 - "Versandkosten" =
MIR 2007, Dok. 412). Soweit
sich die notwendigen Informationen auf derselben Internetseite wie die Preiswerbung befinden, kann es genügen,
wenn diese zwar nicht unmittelbar neben dem Preis der beworbenen Ware stehen, aber durch einen hervorgehobenen
Vermerk (Sternchenfußnote) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, unzweideutig (durch einen Link) in Bezug genommen werden.
3. Bei der Bewerbung von Fernabsatzgeschäften im Internet genügt es, dass die Informationen gem. § 1 Abs. 2 PAngV spätestens
bis zu dem Zeitpunk erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung
konkretisiert hat, ohne das es erforderlich ist, dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben hat.
Bei einem mehrstufigen Bestellvorgang mit der Möglichkeit der Auswahl von Zusatzoptionen (hier: Hardwareauswahl "AVM FRITZ! Card"
als optionale Zusatzleistung für DSL-Zugangstarif) ist dies der Zeitpunkt, zu dem sich der Verbraucher für die Zusatzoption
entscheidet (diese auswählt). Wird zu diesem Zeitpunkt der Hinweis auf anfallende Versandkosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV)
unzweideutig erteilt liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 PAngV vor.
4. Soweit der BGH in seiner Entscheidung "Versandkosten"
(BGH, MIR 2007, Dok. 412)
den Zeitpunkt, bis zu dem die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV gegeben sein müssen, mit der "Einleitung des Bestellvorgangs"
bezeichnet, stellt dies keinen rein formalen Aspekt dar, mit der Folge, dass alle Informationen, die - auch bei
mehrstufigen Bestellvorgängen - alle Informationen, die nach Aufrufen einer mit
"Bestellen", "Bestellung" o.ä. bezeichneten Internetseite gegeben werden, preisangabenrechtlich als verspätete anzusehen wären.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1574
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 056
Erklärung des Widerrufs - Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden.
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15 , MIR 2017, Dok. 024
Club Hotel Robinson - Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante markenrechtliche Verletzungshandlung im Inland vorliegt
BGH, Urteil vom 07.11.2019 - I ZR 222/17, MIR 2020, Dok. 044
HHole (for Mannheim) und PHaradies - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 009
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19, MIR 2020, Dok. 015