Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 23.11.2007 - 6 U 95/07
"... zur Kundenbetreuung, Werbung, Marktforschung ..." - Zum Einverständnis mit Telefonwerbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Konzern-Unternehmens.
BDSG § 4a Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; TKG § 95 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch die der Kunde das Einverständnis in die Verwendung
seiner Vertragsdaten "... zur Kundenbetreuung, Werbung, Marktforschung ..." erklärt, während weder in den AGB noch in
den in Bezug zu nehmenden "Hinweisen zum Datenschutz" ein Ausschluss von Telefonwerbung enthalten ist, umfasst auch die
telefonische Werbung.
2. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG ist der Betroffene "auf den vorgesehenen Zweck" der Datenverwendung hinzuweisen.
§ 95 Abs. 2 TKG verweist pauschal auf eine Verwertung unter anderem "zur Werbung". Der Oberbegriff der
"Werbung" erfasst indes alles denkbaren Formen und Medien, also auch Verlautbarungsmöglichkeiten einer
werblichen Äußerung, d.h. nicht nur solche via Post oder E-Mail oder auch SMS, sondern gerade auch eine solche
Werbung über Telefonanrufe.
3. Wird durch eine Klausel in AGB, ein Einverständnis des Kunden auch in Telefonwerbung - von
dem jeweiligen Vertragspartner (auch im Geschäftsgegenstand; hier: Mobilfunkverträge) verschiedenen - weiterer
einem (großen) Konzern angehörigen Unternehmen erklärt ("... von den Unternehmen des Konzerns..."), geht eine solche Formularklausel
über die allenfalls in AGB zulässige Einwilligung in Telefonwerbung hinaus und ist wegen der
damit verbundenen unangemessenen Benachteiligung des Kunden (Verbrauchers) unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1572
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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