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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 269/06

Vorbeugende Unterlassungsklage? - Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden.

BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23

Leitsätze:*

1. Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden.

Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.

2. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Verbotsausspruchs entwickelt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2001 - Az. I ZR 115/99 - Jubilämusschnäppchen), lassen sich auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen. Insbesondere kann selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden, weil sich die Veröffentlichung in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könnte. Insoweit kann die - allerdings notwendige - Interessenabwägung nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2004 - Az. VI ZR 217/03). Eine vorweggenomme Abwägung müsste sich auf Vermutungen stützen. Eine auf "kerngleiche" Verletzungshandlungen beschränkte "vorbeugende" Unterlassungsklage kann die vielgestaltigen Möglichkeiten insofern nicht erfassen.

MIR 2008, Dok. 099


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1563

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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