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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 171/04

Vergleichende Werbung - Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwertung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Angaben zu beurteilen - "Saugeinlagen".

UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5

Leitsätze:*

1. Der Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (EuGH, Urteil vom 08.04.2003 - Az. C-44/01, Slg. 2003, I-3095 = WRP 2003, 515 - Pippig Augentropfen/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmer richtet (BGHZ 139, 378, 382, 384 - Vergleichen Sie).

2. Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt mehr voraus als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 12.7.2001 - Az. I ZR 89/99, WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH, Urteil vom 17.1.2002 - Az. I ZR 161/99, WRP 2002, 828 - Hormonersatztherapie).

3. Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwertung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Angaben zu beurteilen.

4. Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine abträgliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Produkte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände.

MIR 2008, Dok. 089


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3 und 4 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1553

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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