Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 102/07
m.gmail.com - Zum Verstoß gegen einen markenrechtlichen Unterlassungstitel wegen Verwendung des geschützten Zeichens in einer als Domain-Weiterleitung genutzten Sub-Level-Domain.
MarkenG §§ 14 Abs. 2, Abs. 5; ZPO § 890
Leitsätze:*1. Durch die Benutzung eines Domain-Namens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen
erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domain-Namen gewählten Bezeichnung einen
Herkunftshinweis erkennt (BGH WRP 05, 1164, 1166 – seicom).
Nur dann, wenn der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft und die
Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hinzuweisen, ausschließlich als Adressbezeichnung
verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die –
ähnlich wie eine Telefonnummer – den Zugang zu dem Adressaten eröffnet, ihn aber nicht
in seiner geschäftlichen Tätigkeit namentlich bezeichnen soll (BGH WRP 05, 1164, 1166 –
seicom; BGH GRUR 05, 262, 263 - soco.de).
2. Der Umstand, dass der Zweck einer URL ausschließlich im "redirecting" bzw. "forwarding" (Domain-Weiterleitung)
besteht, ändert nichts daran, dass die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres die kennzeichnende Funktion
eines in dem Domainnamen enthaltenen (geschützten) Zeichens (hier: gmail) in dem konkreten Verwendungszusammenhang erkennen.
Es ist insoweit nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen Interessenten von einer URL, die ihre Marke bzw. Geschäftsbezeichnung
enthält auf eine andere URL weiterleiten. Allein der Umstand einer Domain-Weiterleitung gibt den angesprochenen
Verkehrskreisen keinen Anlass, an der kennzeichnenden Verwendung der URL (hier: m.gmail.com auf mail.google.de) zu zweifeln.
3. Bei einer Sub-Level-Domain mit einem geschützten Zeichen (hier: m.gmail.com) erkennt der Verkehr, dass diese
von dem eigentlichen kennzeichnenden Begriff (hier: gmail) nur abgeleitet ist, ohne seine kennzeichnende Bedeutung
zu verlieren.
4. Zum Verstoß gegen einen markenrechtlichen Unterlassungstitel wegen Verwendung des geschützten Zeichens in einer
als Domain-Weiterleitung genutzten Sub-Level-Domain (hier: m.gmail.com).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1551
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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