MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MIR - MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 102/07

m.gmail.com - Zum Verstoß gegen einen markenrechtlichen Unterlassungstitel wegen Verwendung des geschützten Zeichens in einer als Domain-Weiterleitung genutzten Sub-Level-Domain.

MarkenG §§ 14 Abs. 2, Abs. 5; ZPO § 890

Leitsätze:*

1. Durch die Benutzung eines Domain-Namens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domain-Namen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH WRP 05, 1164, 1166 – seicom). Nur dann, wenn der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hinzuweisen, ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Zugang zu dem Adressaten eröffnet, ihn aber nicht in seiner geschäftlichen Tätigkeit namentlich bezeichnen soll (BGH WRP 05, 1164, 1166 – seicom; BGH GRUR 05, 262, 263 - soco.de).

2. Der Umstand, dass der Zweck einer URL ausschließlich im "redirecting" bzw. "forwarding" (Domain-Weiterleitung) besteht, ändert nichts daran, dass die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres die kennzeichnende Funktion eines in dem Domainnamen enthaltenen (geschützten) Zeichens (hier: gmail) in dem konkreten Verwendungszusammenhang erkennen. Es ist insoweit nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen Interessenten von einer URL, die ihre Marke bzw. Geschäftsbezeichnung enthält auf eine andere URL weiterleiten. Allein der Umstand einer Domain-Weiterleitung gibt den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Anlass, an der kennzeichnenden Verwendung der URL (hier: m.gmail.com auf mail.google.de) zu zweifeln.

3. Bei einer Sub-Level-Domain mit einem geschützten Zeichen (hier: m.gmail.com) erkennt der Verkehr, dass diese von dem eigentlichen kennzeichnenden Begriff (hier: gmail) nur abgeleitet ist, ohne seine kennzeichnende Bedeutung zu verlieren.

4. Zum Verstoß gegen einen markenrechtlichen Unterlassungstitel wegen Verwendung des geschützten Zeichens in einer als Domain-Weiterleitung genutzten Sub-Level-Domain (hier: m.gmail.com).

MIR 2008, Dok. 087


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1551

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige