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Rechtsprechung



LG Köln, Urteil vom 30.01.2008 - 28 O 319/07

spickmich.de reloaded - Die Bewertung und Benotung von Lehrern und Veröffentlichung persönlicher Daten dieser im Rahmen einer Internet-Bewertungsplattform kann zulässig sein.

BGB §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BDSG §§ 3, 28 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze:*

1. Die Bewertung und Beurteilung von Lehrern auf einer Internetplattform greifen dann nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Lehrer ein, wenn die Kriterien der jeweiligen Bewertungsmodule und "Zeugnisfunktionen" im Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten der betroffenen Lehrer Werturteile und insgesamt Meinungsäußerungen darstellen. Ein derartiges Bewertungsforum fällt dann in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07 = MIR 2007, Dok. 410).

2. Dies gilt jedenfalls soweit eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen (hier: Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1, und Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG) nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Insoweit findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193; OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07 = MIR 2007, Dok. 410).

3. Die Veröffentlichung von Daten zu Namen, Fächern und der Dienstzugehörigkeit zu einer Schule eines Lehrers, betreffen grundsätzlich keine sensiblen Informationen, wenn diese Daten von jedermann auf der Homepage der Schule - hier eingestellt mit Einverständnis des Betroffenen - abgerufen werden können und die Daten auch zutreffend sind. Dann ist die Bekanntgabe solcher Daten auch keine ehrenrührige Tatsache.

4. Die Bewertung eines Lehrers mit Kriterien wie "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten" etc. sowie deren negatives Äquivalent betreffen nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit des bewerteten Lehrers. Eine solche Bewertung bezieht sich auf die konkrete Ausübung der beruflichen Tätigkeit und die (berufliche) Sozialsphäre. Ebenfalls zulässig sind - zwar auch das allgemeine Persönlichkeit betreffende - Kriterien, wie "cool und witzig", "menschlich", "vorbildliches Auftreten" etc., wenn nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person, sondern die Bewertung jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis im Vordergrund steht. Zulässig unter diesen Kriterien ist auch die Anpassung der Bewertungskriterien an den Sprachgebrauch der Nutzer der betreffenden Plattform (hier etwa: "cool" als jugendsprachliches Wort).

5. Der Schutz der Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG reicht nicht soweit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811). Die gilt auch für polemische oder gar verletzende Formulierungen der jeweiligen Aussage (BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192).

6. Allein die Tatsache, dass im Rahmen einer Internetplattform Bewertungen anonym erfolgen können und gegebenenfalls durch gezielt falsche Angaben Manipulationsmöglichkeiten gegeben sind, ändert an der Zulässigkeit einer solchen Bewertungsfunktion nichts. Auch bei Evaluationen im Hochschul- und Schulbereich ist es üblich, solche anonym durchzuführen. Dies gilt umso mehr als die betreffende Plattform Möglichkeiten (auch für die Betroffenen) bietet Unstimmigkeiten einfach mitzuteilen.

7. Zitate von Äußerungen, die Lehrer im Klasen- oder Kursverband getätigt haben, unterfallen nicht dem Privatbereich, sondern sind dem beruflichen Wirkungskreis der Sozialsphäre zuzuordnen. Werden Äußerungen eines Lehrers in seiner Funktion als Unterrichtender wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser Äußerungen erlaubt.

8. Bei persönlichen Daten von Lehrern (§ 3 BDSG; hier: Name, Schule, unterrichtete Fächer), die auf der Webseite einer Schule - vom Betroffenen willentlich - im Internet bekannt gemacht worden sind, handelt es sich um allgemein zugängliche Daten i.S.v. § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Die geschäftsmäßige Erhebung, Speicherung und Verbreitung ist zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht offensichtlich überwiegen (hier: verneint).

MIR 2008, Dok. 060


Anm. der Redaktion: Vgl. zu dieser Entscheidung: OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07 = MIR 2007, Dok. 410) und LG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - Az. 28 O 263/07 = MIR 2007, Dok. 271.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1524

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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