Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022 - 6 U 12/22
Ausgezeichnete Matratze - Irreführende Werbung mit vom Verwender golden gerahmtem und mit Benotungscharakter überschriebenem Siegel der Stiftung Warentest
UWG §§ 3, 5
Leitsätze:*1. Wird für eine Matratze mit einem Testsiegel der Stiftung Warentest geworben und wird über dem Siegel der Zusatz "AUSGEZEICHNET" auf einer goldenen Umrandung angebracht, kann dies irreführend sein, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausgeht, dass die Stiftung Warentest das Produkt hierdurch mit einer weiteren Auszeichnung versehen hat.
2. Jedenfalls eine Benotungscharakter aufweisende Bezeichnung (hier: „ausgezeichnet“) kann der Verkehr so auffassen, dass die Stiftung Warentest - über die klassische Benotung hinaus – die getestete Ware mit einer weiteren Auszeichnung versehen hat. Eine solche weitere Auszeichnung ist auch denkbar, wie etwa in Warentests übliche Etikettierungen (z.B. „Preis-Leistungs-Sieger“ oder „Testsieger“) beweisen. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs hat keine Kenntnis von der genauen Ausgestaltung des Testsiegels und damit insbesondere über die Frage hat, ob eine (hier: goldene) Umrandung Teil des Testsiegels ist oder nicht (Auffassung des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrskreise).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3191
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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