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Rechtsprechung



BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

Anforderungen an Gegendarstellungsansprüche bei mehrdeutigen Äußerungen - Die Feststellung der Gegendarstellungsfähigkeit einer mehrdeutigen Äußerung lediglich aufgrund einer "nicht fernliegenden Deutung" oder "nicht fernliegendem Eindruck" genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Die Deutung muss sich als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen.

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten, so als Freiheit der Gründung und der Gestaltung von Presseerzeugnissen. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen (vgl. BVerfGE 97, 125, 144). Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung greift in den Schutzbereich des Grundrechts ein, da die Freiheit der Entscheidung beschränkt wird, welche Beiträge abgedruckt oder nicht abgedruckt werden. Der jeweils betroffene Inhalt der Äußerung ist insoweit unerheblich (vgl. BVerfGE 97, 125, 145).

2. Für die Klärung der Frage, ob eine verdeckte Aussage gegendarstellungsfähig ist, ist erforderlich, dass sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1980 - Az. VI ZR 159/78, BGH GRUR 1980, 1105; BGH Urteil vom 26.10.1999 - Az. VI ZR 322/98, BGH NJW 2000, S. 656; BGH Urteil vom 25.11.2003 - Az. VI ZR 226/02, BGH NJW 2004, S. 598 sowie BVerfGK 2, 325, 328). Eine Verurteilung zur Gegendarstellung darf nicht schon dann erfolgen, wenn lediglich eine "nicht fernliegende Deutung" bei der Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt.

3. Bei der Überprüfung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zum Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur Berichtigung wird die Meinungsfreiheit verletzt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Verurteilung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 1985, 1, 18; BVerfGE 1986, 1, 11 f.; BVerfGE 1993, 266, 295 ff.; BVerfGE 1994, 1,9, 11 ; stRspr). Müsste der Äußernde befürchten, wegen einer erfolgten Meinungsäußerung verurteilt zu werden, obgleich Formulierung und Umstände der Äußerung auch eine nicht zur Verurteilung führende Deutung zulassen, könnte dies zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen und es könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die dem Grundrecht der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen. Im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen werden demgegenüber verfassungsrechtlich erhebliche Einschüchterungseffekte durch Maßnahmen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst, soweit der Äußernde die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige Belastungen für sich durch eigenes Tun abzuwehren. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechtsverletzung bewirkt, entfällt ein Unterlassungsanspruch.

4. Bei der Entscheidung, ob wegen einer mehrdeutigen Aussage ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, ist das Ziel, Einschüchterungseffekte für den Äußernden nach Möglichkeit zu vermeiden ebenso zu berücksichtigen. Hierbei sind die Maßstäbe der Auslegung der Erstmitteilung der Presse denen anzugleichen, die aus Anlass mehrdeutiger Äußerungen für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz, Entschädigung und Berichtigung gelten.

5. Der Gegendarstellungsanspruch darf sich nicht auf jede nicht fern liegende Deutung einer Äußerung beziehen sowie auf die nicht fernliegende Annahme einer verdeckten Aussage erstrecken, die sich nicht als unabweisliche Schlussfolgerung aus der offenen Aussage ergibt, da ansonsten erhebliche Risiken für die Presseberichterstattung bestünden (etwa bei Berichten über komplexe und umstrittene Sachfragen oder wegen in der Praxis manchmal fehlenden Begrenzungsmöglichkeiten auf eindeutige Formulierungen). Stets sind die Rahmenbedingungen pressemäßiger Arbeit zu berücksichtigen um die Überhäufung der Presse mit Gegendarstellungsansprüchen und eine hieraus folgenden Zurückhaltung der Presse bei der Berichterstattung zu vermeiden.

6. Die Feststellung der Gegendarstellungsfähigkeit des Inhalts einer Äußerung aufgrund einer "nicht fernliegenden Deutung" oder als "nicht fernliegender Eindruck" genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist allerdings auch für die Feststellung der Gegendarstellungsfähigkeit der sonst bei verdeckten Äußerungen angewandte Maßstab, nachdem sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss. Nur dann ist mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen, dass der Entscheidung allein die offene Aussage zugrunde zu legen ist.

MIR 2008, Dok. 026


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 23.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1490

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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