Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 12.12.2019 - I ZR 21/19
Culatello di Parma - Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung in der Ortsangabe mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung übereinstimmt kann unzulässig sein
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b; Abs. 3; MarkenG § 135 Abs. 1 Satz 1, Satz 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Für die Bestimmung des Begriffs "Anspielung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (GrundVO) maßgebendes Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.U, oder die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, Urteil vom 7.06.2018 - C-44/17 - Glen Buchenbach; EuGH, Urteil vom 02.05. 2019 - C-614/17 - Queso Manchego). Hingegen genügt es für eine "Anspielung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO nicht, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der g.U. oder der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der g.U. oder der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (EuGH, Urteil vom 7.06.2018 - C-44/17 - Glen Buchenbach).
2.
a) Die Frage, ob gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses ein Unterlassungsanspruch besteht, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).
b) Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung (hier: "Culatello di Parma") in der Ortsangabe (hier: "di Parma") mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: "Prosciutto di Parma") übereinstimmt, kann eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begründen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.02.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2952
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