Kurz notiert
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Access-Provider ist "bloßer Vermittler" und für den Inhalt der Webseiten im Internet, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt nicht verantwortlich.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.01.2008 - Az. 6 W 10/08
MIR 2008, Dok. 024, Rz. 1
1
Ein Internet-Provider (Access-Provider) ist für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich.
So die zustimmungswürdige Essenz einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 22.1.2008 (Az. 6 W 10/08 - Veröffentlichung in MIR folgt).
Zur Sache
Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten "google.de" und "google.com" zu sperren. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.: Grundsätzlich keine Verantwortlichkeit des Access-Providers - auch nicht aus Störerhaftung - für die Inhalte ihm fremder Webseiten und Angebote
Zu Recht, wie jetzt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht feststellte. Es könne dahinstehen, ob das Verhalten des Providers wettbewerbswidrig sei. Auch wenn man dies annehme, scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass der Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich sei, die auf den über Google zu erreichenden Seiten begangen würden.
Keine Störerhaftung des Access-Providers, da dieser grundsätzlich nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße Dritter eröffnet
Eine Haftung komme auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform in Betracht (BGH Urteil vom 12.7.2007, I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Der Betreiber der Plattform schaffe seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen, er eröffne also eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich sei. Hiermit sei die Tätigkeit des Providers aber nicht zu vergleichen: Dieser ermögliche seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Damit eröffne er nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrührten.
Sperrung rechtswidriger Angebote (hier:google.de) nicht zumutbar!
Es komme hinzu, so der 6. Zivilsenat weiter, dass der Provider dem geltend gemachten Anspruch nur durch die vollständige Sperrung der beiden Google-Seiten für seine Kunden nachkommen könne. Eine solche Maßnahme sei dem Provider aber im Hinblick darauf nicht zuzumuten, dass es sich bei Google um eine wichtige und aus Sicht seiner Kunden unverzichtbare Suchmaschine handele.
(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 23.01.2008
Zur Sache
Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten "google.de" und "google.com" zu sperren. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.: Grundsätzlich keine Verantwortlichkeit des Access-Providers - auch nicht aus Störerhaftung - für die Inhalte ihm fremder Webseiten und Angebote
Zu Recht, wie jetzt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht feststellte. Es könne dahinstehen, ob das Verhalten des Providers wettbewerbswidrig sei. Auch wenn man dies annehme, scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass der Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich sei, die auf den über Google zu erreichenden Seiten begangen würden.
Keine Störerhaftung des Access-Providers, da dieser grundsätzlich nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße Dritter eröffnet
Eine Haftung komme auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform in Betracht (BGH Urteil vom 12.7.2007, I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Der Betreiber der Plattform schaffe seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen, er eröffne also eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich sei. Hiermit sei die Tätigkeit des Providers aber nicht zu vergleichen: Dieser ermögliche seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Damit eröffne er nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrührten.
Sperrung rechtswidriger Angebote (hier:google.de) nicht zumutbar!
Es komme hinzu, so der 6. Zivilsenat weiter, dass der Provider dem geltend gemachten Anspruch nur durch die vollständige Sperrung der beiden Google-Seiten für seine Kunden nachkommen könne. Eine solche Maßnahme sei dem Provider aber im Hinblick darauf nicht zuzumuten, dass es sich bei Google um eine wichtige und aus Sicht seiner Kunden unverzichtbare Suchmaschine handele.
(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 23.01.2008
Online seit: 23.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1488
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Netzneutralität verletzt - Vorläufiges Aus für "StreamOn" bestätigt
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2019, Dok. 023
EUR 2.500,00 pro AGB-Klausel - Im Verbandsprozess erfolgt grundsätzlich keine vom Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung der Beschwer für die Revisionszulassung
BGH, Urteil vom 13.10.2020 - VIII ZR 25/19, MIR 2020, Dok. 082
Kaffeebereiter - Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Beanspruchung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung
BGH, Urteil vom 01.07.2021 - I ZR 137/20, MIR 2021, Dok. 089
UKlaG-Streitwert - Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage eines Wirtschaftsverbands sind Gebührenstreitwert und Beschwer regelmäßig mit EUR 2.500,00 je angegriffener Teilklausel zu bemessen
BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - X ZR 3/19, MIR 2021, Dok. 003
Flaschenpfand - Eine Werbung für Getränke erfordert nicht die Angabe eines Gesamtpreises inklusive Flaschenpfand
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - 6 U 89/19, MIR 2020, Dok. 027
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2019, Dok. 023
EUR 2.500,00 pro AGB-Klausel - Im Verbandsprozess erfolgt grundsätzlich keine vom Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung der Beschwer für die Revisionszulassung
BGH, Urteil vom 13.10.2020 - VIII ZR 25/19, MIR 2020, Dok. 082
Kaffeebereiter - Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Beanspruchung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung
BGH, Urteil vom 01.07.2021 - I ZR 137/20, MIR 2021, Dok. 089
UKlaG-Streitwert - Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage eines Wirtschaftsverbands sind Gebührenstreitwert und Beschwer regelmäßig mit EUR 2.500,00 je angegriffener Teilklausel zu bemessen
BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - X ZR 3/19, MIR 2021, Dok. 003
Flaschenpfand - Eine Werbung für Getränke erfordert nicht die Angabe eines Gesamtpreises inklusive Flaschenpfand
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - 6 U 89/19, MIR 2020, Dok. 027