Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 06.07.2006 - 3 U 234/05
Flatrate-Begriff - Ausgehend von dem allgemeinen Wortsinn wird die Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" von den angesprochenen Verkehrskreisen als Pauschaltarif verstanden, nach dem die Internetnutzung regelmäßig zeit- und/oder volumenunabhängig abgerechnet wird.
UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrs.
Bei Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden, sowie deren Kosten
ist hinsichtlich des Verkehrsverständnisses die durch die Werbung vermittelte Vorstellung eines situationsadäquat
aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2002, 550 (552) Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 – Thermal Bad),
der die Werbung mit dem Wissen und den Erfahrungen eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers
zur Kenntnis nimmt (BGH GRUR 2004, 244 (245) – Marktführerschaft; BGH WRP 2005, 480 – Epson Tinte).
2. Ausgehend von dem allgemeine Wortsinn wird die Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" von den angesprochenen
Verkehrskreisen als Pauschaltarif verstanden, nach dem die Internetnutzung regelmäßig zeit- und/oder volumenunabhängig
abgerechnet wird.
3. Es liegt fern, dass die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, dass eine Flatrate stets eigenständig und separat
bestellt werden kann. Dies liegt aufgrund der verschiedenen Varianten von Flatrates, die am Markt angeboten werden
vielmehr fern. Selbst wenn insoweit bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung bestünde, kann diese
durch einen ordnungsgemäßen und hinreichend deutlichen Sternchenhinweis ausgeräumt werden.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 21.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1484
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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