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Rechtsprechung



LG Köln, Urteil vom 22.11.2006 - 28 O 150/06

Störerhaftung des Internetanschlussinhabers - Das Überlassen eines Internetzugangs an minderjährige Jugendliche birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht.

UrhG § 97; BGB § 1004

Leitsätze:*

1. Die Haftung des Störers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661). Auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, hat sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

2. Wer Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern, innerhalb seines Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und den Dritten dadurch die Teilnahme an einer Musiktauschbörse ermöglicht, dann ist dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.

3. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" 1999 ist dies auch nicht mehr ungewöhnlich. So werden insbesondere und gerade von Jugendlichen Musiktauschbörsen vielfältig in Anspruch genommen.

4. Dem Internetanschlussinhaber obliegt es gegenüber minderjährigen Kindern nicht nur, diesen ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen (etwa Einrichtung von Benutzerkonten, Einschränkung der Nutzungsbefugnisse, Firewall).

5. Ist der Internetanschlussinhaber aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage, selbst geeignete (technische) Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, muss er sich fachkundiger Hilfe bedienen. Dies ist grundsätzlich auch mit zumutbarem finanziellen Aufwand verbunden (LG Hamburg, ZUM 2006, 661).

6. Die Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen bewegt sich im Kern nicht im vertraglichen Bereich, sondern im Bereich des Deliktsrechts. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des als Störer in Anspruch Genommenen. Ebenso kommt es nicht auf die Eigentumslage an dem Dritten zur Verfügung gestellten Computer an.

MIR 2008, Dok. 018


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 20.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1482

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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