Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07
Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte haftet der Internet-Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für durch Familienangehörige oder Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen.
UrhG § 97
Leitsätze:*1. Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag kann von dem Inhaber eines Internetanschlusses dadurch geleistet werden, dass er dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. (BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung
I; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II).
2. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen,
diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine
Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu
überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber
konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird
(vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.05.2006 - Az. 11 U 45/05 - nrk - für die Überwachung unter Eheleuten).
3. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine
früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht
bekannt sind oder hätten bekannt sein können.
4. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet
wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahe stehende Personen wie enge
Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen
(LG Mannheim, Urteil vom 29.9.2006 - Az. 7 O 76/06 = MMR 2007, 267, 268 mit zustimmender Anmerkung von Solmecke; 459, 460; a.A. LG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2006 - Az. 308 O 139/06). Im Übrigen trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung
in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach
den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat.
5. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht eine Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen
zu begehen - in der Regel nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen
Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen (LG Mannheim, Urteil vom 29.9.2006 - Az. 7 O 76/06).
Zwar besteht eine Instruktionspflicht gegenüber minderjährigen Kindern. Dieser kann allerdings durch eindringliche
Hinweise nachgekommen werden.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 08.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1473
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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