Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Zur presserechtlichen Kennzeichnungspflicht einer entgeltlichen Veröffentlichung als Anzeige
BGH, Ohne Entscheidung, da Rücknahme des Rechtsmittels (Az. X ZR 133/06) - Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 27.1.2006, Az. 8 O 144/04 – Entscheidung vom 27.1.2006; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2006, Az. I-23 U 30/06
MIR 2007, Dok. 409, Rz. 1
1
Zur Sache
Die Klägerin, welche eine Zeitschrift verlegt, hat von dem beklagten mittelständischen Unternehmen ein Entgelt in Höhe von rund 10.000 € für den Abdruck von textbegleitenden Fotos im Rahmen eines so genannten Firmenportraits der Beklagten verlangt. Die Klägerin hatte der Beklagten zunächst nur ein - kostenloses - Interview vorgeschlagen und erst im späteren Schriftwechsel einen Hinweis auf die Kosten der Bildveröffentlichung gegeben, den die Beklagte nach ihrer Darstellung übersehen hatte.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein entgeltlicher Vertrag der Parteien, sein Zustandekommen einmal unterstellt, jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Presserecht nichtig sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Entgeltanspruch zunächst weiterverfolgt.
BGH: Pflicht des Verlegers zur Kennzeichung entgeltlicher Veröffentlichungen als Anzeige - Klägerin nimmt Revision zurück
In der mündlichen Verhandlung vor dem X. Zivilsenat hat die Klägerin ihre Revision zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass er schon das Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages für problematisch halte, vor allem aber dazu neige, mit dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Pflicht des Verlegers, entgeltliche Veröffentlichungen als Anzeige zu bezeichnen (Kennzeichnungspflicht nach § 10 NW PresseG), anzunehmen, der zur Nichtigkeit des etwaigen Vertrages wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) führen könne.
(tg) - PM Nr. 178/2007 des BGH vom 27.11.2007
Die Klägerin, welche eine Zeitschrift verlegt, hat von dem beklagten mittelständischen Unternehmen ein Entgelt in Höhe von rund 10.000 € für den Abdruck von textbegleitenden Fotos im Rahmen eines so genannten Firmenportraits der Beklagten verlangt. Die Klägerin hatte der Beklagten zunächst nur ein - kostenloses - Interview vorgeschlagen und erst im späteren Schriftwechsel einen Hinweis auf die Kosten der Bildveröffentlichung gegeben, den die Beklagte nach ihrer Darstellung übersehen hatte.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein entgeltlicher Vertrag der Parteien, sein Zustandekommen einmal unterstellt, jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Presserecht nichtig sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Entgeltanspruch zunächst weiterverfolgt.
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(tg) - PM Nr. 178/2007 des BGH vom 27.11.2007
Online seit: 27.11.2007
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