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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.02.2007 - 7 U 93/05

Abmahnkosten - Bei der Geltendmachung von Anwaltsgebühren aufgrund einer Abmahnung muss der Anspruchsteller nicht beweisen, dass ihm die Gebühren tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und beglichen worden sind.

BGB §§ 249, 250, 257, 677, 683, 670; RVG §§ 2, 8, 10, 14; KUG § 23

Leitsätze:*

1. Bei der Geltendmachung von Anwaltsgebühren aufgrund einer Abmahnung muss der Anspruchsteller nicht beweisen, dass ihm die Gebühren tatsächlich in Rechnung gestellt wurden oder von ihm bezahlt worden sind. Das Anwaltshonorar entsteht aufgrund eines gesetzlichen Gebührentatbestandes, weshalb es nicht darauf ankommt, ob eine Rechnungsstellung erfolgt ist.

2. Eine Ausnahme von der Entstehung der Anwaltsgebühren kraft Gesetzes kann nur dann gelten, wenn feststeht, dass eine andere Vereinbarung zwischen Anwalt und Auftraggeber getroffen wurde. Eine solche Honorarvereinbarung müsste vorsehen, dass die Leistungen des Anwalts nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden sollen.

3. Für das Vorliegen des Zahlungsanspruchs ist nicht Voraussetzung, dass die Gebührenforderung ausgeglichen wurde. Sofern die Gebühren noch nicht bezahlt wurden, besteht zwar zunächst nur ein Anspruch des Anspruchstellers auf Freistellung von den Anwaltsgebühren gem. § 249 BGB, dieser Befreiungsanspruch wandelt sich jedoch gem. § 250 BGB ohne Setzung einer Frist in einen Zahlungsanspruch, wenn der Gegner eindeutig zu erkennen gibt, dass er die (weitergehende) Erfüllung ablehne. Dem Grunde nach besteht dann ein Schadensersatzanspruch, da dem berechtigten Anspruchsteller ein adäquater Schaden dadurch entstanden ist, dass er die Dienste seines Anwalts in Anspruch genommen hat.

4. Bei drei Fotografien, die zum Teil ganzseitig abgedruckt wurden und in denen prominente Abgebildete in einer spezifischen Eltern/Kind-Situation gezeigt werden, erscheint ein Streitwert in Höhe von 50.000 Euro nicht zu hoch gegriffen.

5. Ein Rechtsanwalt bestimmt eine angefallene Rahmengebühr i.S.d. § 14 RVG nach billigem Ermessen. Bestimmt der Rechtsanwalt die Höhe, so übt er sein Ermessen aus, auch wenn er keine Gründe angibt. Wird die festgelegte Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt, so hat das Gericht die Gebührenhöhe anhand der Vorgaben des § 14 RVG in Verbindung mit dem jeweiligen Tatbestand des Gebührenverzeichnisses auf seine Billigkeit hin zu überprüfen. Hierbei hat das Gericht zu beachten, dass eine Abweichung von bis zu 20% von dem als billig zu erkennenden Betrag noch zu tolerieren ist.

6. Die Materie des Kunsturheberrechtsgesetzes (hier: Recht am eigenen Bild) stellt eine Spezialmaterie dar und setzt besondere Kenntnisse voraus. Für die Bemessung der Rahmengebühr hinsichtlich des besonderen Schwierigkeitsgrades ist es unerheblich, ob der sachbearbeitende Rechtsanwalt nachweislich von vorneherein über derartige Spezialkenntnisse verfügt, da das Kriterium der Schwierigkeit nicht an die Person des Rechtsanwaltes anknüpft, sondern vielmehr abstrakt zu sehen ist. Es kommt auf den objektiven Schwierigkeitsgrad des Falles an.

MIR 2007, Dok. 406


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung des Hanseatischen OLG widerspricht der Praxis einiger Gerichte, den Klägervertreter gem. § 139 ZPO darauf hinzuweisen, es sei nicht schlüssig vorgetragen worden, dass man dem Kläger eine Rechnung i.S.d. § 10 RVG gestellt habe bzw. dass der Kläger eine solche Rechnung bezahlt habe. In diesem Zusammenhang wird dann auch gerne auf § 257 BGB verwiesen. Lässt sich das Gericht nicht umstimmen, stellt man seinen Antrag üblicherweise auf Freistellung von der Honorarforderung um. Ob sich die Argumentation des OLG zukünftig durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls erscheint die Ansicht des OLG insoweit bedenklich, als dass sich die Abwehr von Abmahnmissbrauch und Gebührenerzielungsinteressen noch schwieriger gestalten wird.(RA Alexander Schultz, LL.M (Informationsrecht))
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht)
Online seit: 23.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1431

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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