Rechtsprechung
LG Berlin, Beschluss vom 09.10.2007 - 15 S 5/07
Grafische Links auf Widerrufsbelehrungen? - Bei dem Hinweis (Link) auf eine Widerrufsbelehrung reicht die Verwendung eines grafischen Button nicht aus.
BGB § 312c Abs. 1
Leitsätze:*1. Unter der eBay-Rubrik "mich" vermutet niemand Belehrungen über ein Widerrufsrecht. Die Belehrung über das
Widerrufsrecht sind kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen (OLG Hamm, NJW: 2005, 2319).
Auch ein Button "Rechtsbelehrung" reicht insoweit nicht aus: Die Kennzeichnung des zu einer Widerrufsbelehrung führenden
Links muss klar erkennen lassen, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann
(OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006 – Az. 6 U 129/06), was sich aber aus dem schlichten Begriff "Rechtbelehrung"
keineswegs ergibt, da eine Vielzahl von Rechten denkbar ist, über die ein eBay-Verkäufer belehren könnte.
2. Bei dem Hinweis (Link) auf eine Widerrufsbelehrung reicht die Verwendung eines grafischen Button nicht aus.
Die Darstellung eines Links auf eine solche Belehrung mittels einer Grafik gewährleistet nicht, dass
die Information unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte Mitglieder
abrufbar ist (vgl. ähnlich für den Fall des WAP-Portals von eBay: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6.11.2006 - Az.
6 W 203/06 = MIR 2007, Dok. 393).
3. Verwendet ein Unternehmer zur Kennzeichnung des Links auf eine Widerrufsbelehrung eine Grafik obliegt ihm
jedenfalls die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Übermittlung der Information gewährleistet ist.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 20.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1429
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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