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Rechtsprechung



LG Köln, Urteil vom 12.09.2007 - 28 O 339/07

Störerhaftung des Access-Providers - Der Access-Provider haftet ab Kenntniserlangung als Störer auf Unterlassung (hier: der Löschung von Daten zur Feststellung von Daten bestimmter Kunden, gegen die Strafanzeige gestellt wurde).

BGB § 1004; TKG §§ 96 Abs. 2, 100 Abs. 3; TMG §§ 7, 8

Leitsätze:*

1. Der Access-Provider ist gemäß § 8 TMG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und nicht verpflichtet, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 7 TMG).

2. Grundsätzlich liefert der Access-Provider nur einen relativ geringen Beitrag zu einer konkreten Verletzungshandlung, wenn er die Rechtsverletzung nicht selbst aktiv begeht und auch keine Kenntnis von dieser hat. Eine konkrete Überprüfung, welche Inhalte über den von ihm bereitgestellten Internetzugang vermittelt werden, wird man ihm nicht zumuten können. Dies ist allerdings anders zu beurteilen, wenn der Access-Provider genaue Kenntnis davon hat oder erhält, welche Verletzunghandlungen und Verstöße von seinen Kunden begangen werden (hier: durch eine Abmahnung).

3. Dementsprechend haftet auch der Access-Provider ab Kenntniserlangung als Störer auf Unterlassung (hier: der Löschung der zur Feststellung von bestimmten Kunden erforderlichen Daten der hinter den im konkreten Fall mitgeteilten IP-Adressen im Verbindungszeitpunkt stehenden Kunden, gegen die Strafanzeige wegen einer Verletzung von Leistungsschutzrechten gestellt wurde).

4. Gegen einen Anspruch auf Unterlassung der Löschung bestimmter Bestandsdaten von Kunden eines Access-Providers, gegen die Strafanzeige wegen einer Verletzung von Leistungsschutzrechten gestellt worden ist, spricht weder, dass der Access-Provider aufgrund §§ 96 Abs. 2, 100 Abs. 3 TKG verpflichtet ist, die Daten nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, noch eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses. Denn insoweit handelt es sich bei den - hinter der jeweiligen IP-Adresse und Verbindungszeit stehenden - Daten zur Feststellung der Person bestimmter Kunden nicht um Verbindungsdaten (§ 96 Abs. 2 Satz 2 TKG), sondern um Bestandsdaten.

MIR 2007, Dok. 351


Anm. der Redaktion: Das Gericht hat die Berufung gem. § 511 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 24.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1376

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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