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Rechtsprechung



OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2007 - 2 A 10492/07.OVG

Berufungseinlegung via E-Mail (hier: im Verwaltungsprozess) - Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten die gleichen (Sorgfalts-) Anforderungen wie bei der Übersendung per Telefax.

VwGO §§ 57 Abs. 2, 60 Abs. 1, § 124a Abs. 6 Satz 1; ZPO § 222 Abs. 1, BGB § 188 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Ist im Zeitpunkt kurz vor Ablauf einer Frist (neben dem eigenhändigen Einwurf des Schriftstücks im Gerichtsbriefkasten) allein noch die Übersendung der betreffenden Schriftsätze (hier: Berufungseinlegung) per Telefax oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs möglich, muss jedenfalls die Übersendung eines Schriftsatzes per Telefax zunächst so rechtzeitig beginnen, dass unter normalen Umständen mit dem erfolgreichen Abschluss der Übertragung vor Fristende zu rechnen ist. Die an den Beteiligten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen werden auch dann nicht gewahrt, wenn dieser nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle des auf diesem Übertragungsweg versandten Schriftsatzes sorgt (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251).

2. Zu dieser Überprüfung gehört die nachfolgende Kontrolle des nach der Übermittlung vom Fax-Gerät automatisch ausgedruckten sog. Sendeberichts, aus dem die Telefax-Anschlussnummer des Empfängers und die ordnungsgemäße Übersendung, insbesondere die Anzahl der übermittelten Seiten, ersichtlich werden (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 286; OVG R-P, NJW 1994, 1815). Kommt es bei der Übermittlung zu Unregelmäßigkeiten (etwa wegen einer technischen Störung) hat der Absender alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die kurz vor dem Ablauf einer Frist unmittelbar drohende Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu vermeiden (vgl. BGH NJW 1995, 1431).

3. Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Übersendung per Telefax. Nach Absendung einer E-Mail des Beteiligten erhält dieser stets eine automatisch erstellte ("generierte") Eingangsbestätigung, aus der sich ersehen lässt, die E-Mail nebst Anlagen – die zumeist die in Rede stehenden Schriftsätze enthalten – beim Empfänger eingegangen ist. Das ist den am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Beteiligten auch bekannt. Die Eingangsbestätigung beim elektronischen Rechtsverkehr entspricht im Wesentlichen dem oben angesprochenen Sendebericht bei der Übersendung per Telefax. Dementsprechend ist deren ordnungsgemäße Kontrolle unabdingbar.

4. Liegt im elektronischen Rechtsverkehr eine Situation vor, die vom üblichen Ablauf der Übersendung abweicht (hier: kein Erhalt der Eingangsbestätigung nach Absendung der E-Mail), macht dies konkrete Maßnahmen erforderlich, um das unmittelbar drohende Versäumen der (Berufungsbegründungs-) Frist zu vermeiden (etwa durch telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle).

MIR 2007, Dok. 342


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1367

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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