Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Nur der übliche Fall, nix Konkretes?! - Zur Zulässigkeit eines digitalen Vertragsdokumentengenerators
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator; Vorinstanzen: LG Köln, 08.10.2019 - 31 O 35/19; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - 6 U 263/19
MIR 2021, Dok. 071, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mir Urteil vom 09.09.2021 (I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator) entschieden, dass ein juristischer Fachverlag einen digitalen Rechtsdokumentengenerator (hier: Smartlaw) betreiben darf, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden.
Zur Sache
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskammer. Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag und stellt im Internet einen digitalen Generator ("Smartlaw") zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereit, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er - überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren - beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden.
Die Klägerin sieht in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine unerlaubte Rechtsdienstleistung - keine rechtliche Prüfung des konkreten Falls (erwartet)
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators ist keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt.
Nur der "übliche Fall"!? - Keine Tärtigkeit in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers
Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei wird sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie hat die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden - ähnlich wie bei einem Formularhandbuch - bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwartet daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.
(tg) - PM Nr. 171/2021
Zur Sache
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskammer. Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag und stellt im Internet einen digitalen Generator ("Smartlaw") zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereit, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er - überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren - beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden.
Die Klägerin sieht in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine unerlaubte Rechtsdienstleistung - keine rechtliche Prüfung des konkreten Falls (erwartet)
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators ist keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt.
Nur der "übliche Fall"!? - Keine Tärtigkeit in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers
Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei wird sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie hat die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden - ähnlich wie bei einem Formularhandbuch - bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwartet daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.
(tg) - PM Nr. 171/2021
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.09.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3112
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