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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 22.05.2007 - 27 W 58/06

Telefax-Werbung - Die unaufgeforderte Übersendung von Werbung per Telefax stellt im geschäftlichen Verkehr neben einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch eine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar.

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004

Leitsätze:*

1. Anders als bei unerwünschter elektronischer Post, stellt der Zugang eines Telefax-Schreibens bereits eine Eigentumsverletzung dar, die jedenfalls in dem Verbrauch von Papier und Druckerfarbe zu sehen ist.

2. In dem unaufgefordert zugesandten Telefax-Schreiben liegt auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betroffenen, weil solche Schreiben die Empfangsgeräte blockieren, was auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten stört, weil potentiellen Kunden auch diese Zeiten z. B. aus Kostengründen nutzen, und außerdem nur mit spürbarem Arbeitsaufwand aussortiert werden können. Die Störung des Betriebsablaufs der Empfängerfirma ist bei Telefax-Schreiben wesentlich einschneidender als bei E-Mails, die mit einem Mausklick gelöscht werden können.

3. Aus dem fehlenden Widerspruch des Betroffenen gegen angeblich vorausgegangene Werbesendungen lässt sich kein konkludentes Einverständnis herleiten. Der rechtswidrige Übergriff zwingt nicht zum Handeln, kommentarloses Dulden hat keinen Aussagewert.

4. In der Regel reicht bei allein vom Willen des Störers abhängigen Rechtsgutverletzungen dessen einfache Erklärung, in Zukunft von weiteren Störungen abzusehen, nicht aus, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass weitere Beeinträchtigungen drohen. Jedenfalls dann, wenn die Störung – wenn auch nur aus Rechtsgründen - bestritten wird, zeigt erst das Vertragsstrafenversprechen, dass der Anspruchsgegner sich besserer Einsicht beugen und in Zukunft das beanstandete Verhalten unterlassen will.

MIR 2007, Dok. 333


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1358

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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