Kurz notiert
Bundesregierung
Preistransparenz bei Rufnummern, Mehrwert- und Premiumdiensten - Neue verbraucherschützende Vorschriften mit weiterem Teil des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
MIR 2007, Dok. 327
1
Bereits am 24. Februar 2007 trat der erste Teil des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
Vorschriften in Kraft, mit dem neben einer Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen
die Verbraucherrechte gestärkt wurden.
Mit dem 1. September 2007 treten weitere verbraucherschützende Vorschriften in Kraft.
"Mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird die Preistransparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erhöht und so das Vertrauen in die Erbringung elektronischer Dienstleistungen gestärkt. Dies unterstützt die Entwicklung und das Wachstum innovativer Mehrwertdienste." so der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Michael Glos.
Ausweitung der Pflicht zu deutlichen und gut lesbaren Preisangabe und Preisansage
Ab 1. September 2007 müssen die Preise gut lesbar und deutlich sichtbar angegeben werden. Die Preisansagepflicht wird über die (0)900er Rufnummern hinaus auf weitere Rufnummern, z. B. auf (0)137er Nummern, ausgeweitet. Hier muss der Preis vor Inanspruchnahme des Dienstes angesagt werden, bei Textnachrichten muss der zu zahlende Preis ab einem Betrag von 2 Euro angezeigt werden. Ferner muss der Anbieter die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor dem Abschluss eines Abonnements über Kurzwahl-Datendienste über die wesentlichen Vertragsbestandteile wie den Preis und den Abrechnungszeitraum informieren. Ein Abonnement kommt erst mit der Bestätigung des Erhalts dieser Informationen zustande. Darüber hinaus wird den Kunden gesetzlich ein Kündigungsrecht für Abonnements von Kurzwahldiensten eingeräumt. Sie können außerdem von ihrem Anbieter einen kostenlosen Hinweis verlangen, sobald in einem Monat die Summe von 20 Euro überschritten wird.
Bundesminister Glos dazu: "Mit diesen Maßnahmen soll eine Verschuldung insbesondere jugendlicher Verbraucherinnen und Verbraucher verhindert werden, die bislang häufig nicht wussten, dass sie ein Abonnement abgeschlossen haben und keine Übersicht über die anfallenden Kosten hatten."
Neue Preishöchstgrenzen für Premium-Dienste
Neben diesen preislichen Transparenzverpflichtungen legen die in Kraft getretenden Regelungen neue Preishöchstgrenzen für Premium-Dienste fest. Bei zeitabhängiger Tarifierung darf grundsätzlich höchstens ein Betrag in Höhe von 3 Euro pro Minute berechnet werden.
Keine Zahlungsverpflichtung bei Verstoß der Anbieter
Bei Verstößen gegen die Preisansage- und Preisanzeigepflicht sowie die Preishöchstgrenzen besteht keine Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts.
Anspruch auf Aufnahme in Sperrliste für R-Gespräche
Neu aufgenommen wurde auch eine gesetzliche Regelung im Hinblick auf eine durch die Bundesnetzagentur geführte Sperrliste für Rufnummern, die für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. Endkunden können hier ihre Rufnummer aufnehmen lassen.
Die neuen Regelungen finden sich in den nach § 66 TKG neu eingefügten §§ 66a bis 66l TKG.
(tg) - Quelle: PM des BMWI vom 31.08.2007
"Mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird die Preistransparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erhöht und so das Vertrauen in die Erbringung elektronischer Dienstleistungen gestärkt. Dies unterstützt die Entwicklung und das Wachstum innovativer Mehrwertdienste." so der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Michael Glos.
Ausweitung der Pflicht zu deutlichen und gut lesbaren Preisangabe und Preisansage
Ab 1. September 2007 müssen die Preise gut lesbar und deutlich sichtbar angegeben werden. Die Preisansagepflicht wird über die (0)900er Rufnummern hinaus auf weitere Rufnummern, z. B. auf (0)137er Nummern, ausgeweitet. Hier muss der Preis vor Inanspruchnahme des Dienstes angesagt werden, bei Textnachrichten muss der zu zahlende Preis ab einem Betrag von 2 Euro angezeigt werden. Ferner muss der Anbieter die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor dem Abschluss eines Abonnements über Kurzwahl-Datendienste über die wesentlichen Vertragsbestandteile wie den Preis und den Abrechnungszeitraum informieren. Ein Abonnement kommt erst mit der Bestätigung des Erhalts dieser Informationen zustande. Darüber hinaus wird den Kunden gesetzlich ein Kündigungsrecht für Abonnements von Kurzwahldiensten eingeräumt. Sie können außerdem von ihrem Anbieter einen kostenlosen Hinweis verlangen, sobald in einem Monat die Summe von 20 Euro überschritten wird.
Bundesminister Glos dazu: "Mit diesen Maßnahmen soll eine Verschuldung insbesondere jugendlicher Verbraucherinnen und Verbraucher verhindert werden, die bislang häufig nicht wussten, dass sie ein Abonnement abgeschlossen haben und keine Übersicht über die anfallenden Kosten hatten."
Neue Preishöchstgrenzen für Premium-Dienste
Neben diesen preislichen Transparenzverpflichtungen legen die in Kraft getretenden Regelungen neue Preishöchstgrenzen für Premium-Dienste fest. Bei zeitabhängiger Tarifierung darf grundsätzlich höchstens ein Betrag in Höhe von 3 Euro pro Minute berechnet werden.
Keine Zahlungsverpflichtung bei Verstoß der Anbieter
Bei Verstößen gegen die Preisansage- und Preisanzeigepflicht sowie die Preishöchstgrenzen besteht keine Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts.
Anspruch auf Aufnahme in Sperrliste für R-Gespräche
Neu aufgenommen wurde auch eine gesetzliche Regelung im Hinblick auf eine durch die Bundesnetzagentur geführte Sperrliste für Rufnummern, die für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. Endkunden können hier ihre Rufnummer aufnehmen lassen.
Die neuen Regelungen finden sich in den nach § 66 TKG neu eingefügten §§ 66a bis 66l TKG.
(tg) - Quelle: PM des BMWI vom 31.08.2007
Online seit: 01.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1351
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