Rechtsprechung // Verfahrensrecht
BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - I ZR 25/22
Nichtzulassungsbeschwerde und Zeugenbeweis - Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist das Angebot auf Vernehmung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung nicht geeignet
ZPO §§ 294, 544 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Für die Feststellung des Beschwerdewerts nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gilt ein gegenüber der Wertermittlung nach § 3 Halbsatz 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, in dem eine Glaubhaftmachung des Werts gemäß § 294 ZPO genügt. Nach § 294 Abs. 1 ZPO sind zur Glaubhaftmachung zwar grundsätzlich alle Beweismittel zulässig. Die zugelassenen Beweismittel müssen aber hierfür geeignet sein. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, in dem ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 128 Abs. 4, § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) und regelmäßig entschieden wird, sind Angebote von Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht zur Glaubhaftmachung geeignet. Es muss keine mündliche Verhandlung anberaumt werden, um eine - dann nach § 294 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beweisaufnahme zu ermöglichen. Die Glaubhaftmachung muss vielmehr in schriftlicher Form erfolgen.
2. Da auf Grundlage des innerhalb der Begründungsfrist des § 544 Abs. 4 ZPO eingereichten Beschwerdevorbringens über die Zulassung der Revision entschieden wird, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Die Beschwer kann deshalb nur durch Unterlagen glaubhaft gemacht werden, die fristgerecht beigebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - V ZR 273/19).
3. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Angebot des Beschwerdeführers auf Vernehmung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung der Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht geeignet (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 [juris Rn. 8 bis 11]).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.03.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3261
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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