Kurz notiert
Landgericht Köln
spickmich.de - Gericht bestätigt erneut: Schüler dürfen Lehrer im Internet benoten
Urteil des LG Köln, Az. 29 O 333/07
MIR 2007, Dok. 319, Rz. 1
1
Das Kölner Landgericht hat die Benotung von Lehrern auf der Internetseite spickmich erneut als rechtens bezeichnet.
Eine Benotung sei keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil und damit zulässig, sofern die Grenze zur
Schmähkritik nicht überschritten werde, sagte ein Sprecher des Gerichts am Freitag (Az. 28 O 333/07).
Bereits zum zweiten Mal hatte eine Lehrerin dagegen geklagt, dass sie auf der Internetseite von Schülern
benotet wurde. Im Juli hatte das Gericht schon die Klage einer Gymnasiallehrerin abgewiesen
(LG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - Az. 28 O 263/07
= MIR 2007, Dok. 271).
Löschung der Daten von der Schul-Homepage unerheblich
In der ersten Urteilsbegründung hatte das Gericht unter anderem darauf verwiesen, dass die Lehrerin selbst persönliche Daten auf der Website ihrer Schule veröffentlicht hatte. "Im Unterschied zu dem ersten Urteil hatte die Klägerin ihre Daten diesmal vorher von der Schul-Homepage gelöscht", erklärte der Gerichtssprecher. Das habe für die Kammer aber keine Rolle gespielt, weil alle Daten, die einmal im Internet gestanden hätten, wieder herausgefischt werden könnten.
Jedefalls: Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts - "Lehrer-Benotung" durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt
"In jedem Fall handelt es sich um persönliche, nicht aber sensible Daten, die so einem großen Personenkreis bekannt wurden", hieß es in der Urteilsbegründung. Weder die Namensnennung noch die Bewertung führe jedoch zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Benotung sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, erklärten die Richter. Der Deutsche Philologenverband hatte Lehrern nach dem ersten Urteil geraten, ihr Einverständnis zur Veröffentlichung von Daten auf der jeweiligen Schul-Homepage zurückzuziehen oder nicht mehr zu erteilen.
Gleichwohl: Falsche Zitate, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik natürlich nicht zulässig
Das Internetportal spickmich, das von drei Kölner Studenten betrieben wird, ermöglicht es Schülern, ihre Lehrer anonym zu benoten. Zu den Kategorien gehören unter anderem die Rubriken "sexy", "cool" und "menschlich". Über 250 000 Schüler nutzen nach Angaben der Betreiber das Meinungsforum, bei dem auch Zitate von Lehrern veröffentlicht werden. Das Landgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich Lehrer in bestimmten Fällen durchaus gegen den Inhalt der Website wehren können. Falsche Zitate, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik seien nicht zulässig. Die Klägerin sei aber lediglich benotet, nicht beschimpft worden, entschieden die Richter.
(tg) - Quelle: PM des LG Köln vom 24.08.2007
Löschung der Daten von der Schul-Homepage unerheblich
In der ersten Urteilsbegründung hatte das Gericht unter anderem darauf verwiesen, dass die Lehrerin selbst persönliche Daten auf der Website ihrer Schule veröffentlicht hatte. "Im Unterschied zu dem ersten Urteil hatte die Klägerin ihre Daten diesmal vorher von der Schul-Homepage gelöscht", erklärte der Gerichtssprecher. Das habe für die Kammer aber keine Rolle gespielt, weil alle Daten, die einmal im Internet gestanden hätten, wieder herausgefischt werden könnten.
Jedefalls: Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts - "Lehrer-Benotung" durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt
"In jedem Fall handelt es sich um persönliche, nicht aber sensible Daten, die so einem großen Personenkreis bekannt wurden", hieß es in der Urteilsbegründung. Weder die Namensnennung noch die Bewertung führe jedoch zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Benotung sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, erklärten die Richter. Der Deutsche Philologenverband hatte Lehrern nach dem ersten Urteil geraten, ihr Einverständnis zur Veröffentlichung von Daten auf der jeweiligen Schul-Homepage zurückzuziehen oder nicht mehr zu erteilen.
Gleichwohl: Falsche Zitate, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik natürlich nicht zulässig
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(tg) - Quelle: PM des LG Köln vom 24.08.2007
Online seit: 24.08.2007
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