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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 21.03.2007 - I ZR 66/04

Durchfuhr von Originalware - Die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer deutschen Marke gekennzeichnet sind, durch Deutschland stellt als solche keine Verletzung der inländischen Marke dar.

MarkenG § 14 Abs. 2 und 3

Leitsätze:*

1. Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche - unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befindlichen Waren - keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/ Diesel).

2. Eine bloße Durchfuhr ist nicht mit der Vermarktung der betreffenden Waren im Durchfuhrland verbunden und kann daher den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-115/02, Slg. 2003, I-12705 Tz. 27 = GRUR Int. 2004, 39 - Rioglass; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel). Dies beruht auf der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL und gilt somit auch dann, wenn die Waren im Durchfuhrverkehr nicht für einen Mitgliedstaat, sondern für ein Drittland bestimmt sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 39 Tz. 20 - Rioglass). Die Überführung von mit einer Marke versehenen Nichtgemeinschaftswaren in das externe Versandverfahren stellt als solche keine Verletzung des Rechts des Inhabers dieser Marke dar, das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zu kontrollieren (EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 Tz. 47 = GRUR 2006, 146 - Class International; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 21, 25 - Montex Holdings/ Diesel).

MIR 2007, Dok. 310


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1334

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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