Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 21.03.2007 - I ZR 66/04
Durchfuhr von Originalware - Die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer deutschen Marke gekennzeichnet sind, durch Deutschland stellt als solche keine Verletzung der inländischen Marke dar.
MarkenG § 14 Abs. 2 und 3
Leitsätze:*1. Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den
Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet
sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche - unabhängig
vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befindlichen Waren - keine Verletzung der
inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007,
146 - Montex Holdings/ Diesel).
2. Eine bloße Durchfuhr ist nicht mit der Vermarktung der betreffenden Waren im
Durchfuhrland verbunden und kann daher den spezifischen Gegenstand des Markenrechts
nicht verletzen (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-115/02, Slg. 2003, I-12705 Tz. 27 = GRUR Int. 2004, 39 -
Rioglass; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel). Dies beruht auf der
Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL und gilt somit auch dann, wenn die Waren
im Durchfuhrverkehr nicht für einen Mitgliedstaat, sondern für ein Drittland bestimmt
sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 39 Tz. 20 - Rioglass). Die Überführung von mit einer Marke
versehenen Nichtgemeinschaftswaren in das externe Versandverfahren stellt als solche keine
Verletzung des Rechts des Inhabers dieser Marke dar, das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft
zu kontrollieren (EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 Tz. 47 = GRUR 2006, 146 -
Class International; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 21, 25 - Montex Holdings/ Diesel).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1334
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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