Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 21.06.2007 - 3 U 302/06
Markenverletzung durch "Nicht-Angebot" - Die Verwendung einer Marke auf einer Internet-Auktionsplattform (bzw. in einem Onlineshops) innerhalb von Produktkategorien stellt eine Markenverletzung dar, wenn tatsächlich Produkte dieser Marke nicht angeboten werden. (Jette Joop)
MarkenG §§ 14, 23
Leitsätze:*1. Die Verwendung einer Marke (hier: Jette) auf einer Internet-Auktionsplattform (bzw. im Rahmen eines Internetshops)
innerhalb von Produktkategorien stellt eine Markenverletzung dar, wenn tatsächlich mit dieser Marke bezeichnete
Produkte (zur Zeit) nicht angeboten werden.
2. Es liegt eine Doppel-Identverletzung (identische Bezeichnung für jeweils identische Waren) vor, wenn einerseits
eine Produktkategorie mit "Marke (0)" (Nicht-Angebot) bezeichnet wird und andererseits innerhalb einer Oberkategorie
(hier: Markenschmuck) die betreffende Marke aufgelistet ist. In beiden Konstellationen wird auf die unter der Marke
vertriebenen Produkte im Sinne der markenrechtlichen Herkunftsfunktion Bezug genommen.
Es handelt sich weiterhin in beiden Fällen um einen markenmäßigen Gebrauch des Kennzeichens, und zwar
zur Kennzeichnung der angebotenen Dienstleistung (hier: Internetversteigerung) und damit zur
Unterscheidung von anderen gleichartigen Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 438 - BMW/Deenik;
BGH GRUR 2007, 65 - Impuls).
3. Ein derartiges "Nicht-Angebot" auf einer Internetseite nutzt die Suchmaschinen- Technik aus.
Gibt ein Interessent ein Suchwort unter Verwendung der betreffenden Marke ein, so wird
er durch das streitgegenständliche Einsetzen der jeweiligen Bezeichnung insoweit planmäßig auf die
Internetseiten des Verwenders (Verletzers) geführt. Das ist ein markenmäßiger Gebrauch, nicht anders
als im Falle eines Meta-Tags. Ob die Bezeichnung unsichtbar oder wie im vorliegenden Falle sichtbar auf
den Internetseiten ist, macht in der markenrechtlichen Einordnung keinen Unterschied (BGH GRUR 2007, 65 - Impuls).
4. Im Fall von "Nicht-Angeboten" scheidet eine Berufung auf § 23 MarkenG aus. Für eine derartige
Markenbenutzung besteht auch dann keine Notwendigkeit, wenn etwa in Zukunft Produkte der betreffenden Marke
angeboten werden sollen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1325
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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