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Kurz notiert // Markenrecht



Oberlandesgericht Düsseldorf

PUMA Streifendesign - Die Streifengestaltung von Sportschuhen einer spanischen Herstellerin verletzt die Unionsbildmarke von PUMA

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2025 - I-20 U 35/25; Vorinstanz: LG Düsseldorf, 18.03.2025 - 37 O 35/24

MIR 2025, Dok. 069, Rz. 1


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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 25.09.2025 (I-20 U 35/25) einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden, die - so das Gericht - PUMA in seinen Markenrechten verletzen.

Zur Sache:

Die Puma SE, Antragstellerin und Berufungsklägerin ("PUMA") kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der Europäischen Union zu untersagen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst am 08.05.2024 eine entsprechende einstweilige Verfügung - jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - erlassen und hob diese Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.03.2025 (37 O 35/24) wieder auf. Es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor, so das Landgericht. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags - im Hinblick auf die unionsweite Untersagung - legte PUMA nicht ein. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt PUMA ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiter.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.03.2025 teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 08.05.2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen bestätigt.

Internationale Zuständigkeit wegen rügeloser Einlassung - Verbot nur für die Bundesrepublik Deutschland

Der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richte. Das Gericht sei gemäß Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos - mangels erneuter Rüge im Berufungsverfahren - auf das Verfahren eingelassen habe (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2024 sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das Landgericht ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.

Streifengestaltung verletzt Markenrechte von PUMA

Soweit sich PUMA gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese Gestaltung verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke (Registernummer 008461469), die unter anderem für Schuhe eingetragen ist ("Verfügungsmarke"). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen - wie bei Sportschuhen üblich - ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.

Keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich einer dritten Streifengestaltung

Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da der Senat von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit ausgeht. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweise.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(tg) - Quelle: PM Nr. 35/2025 des OLG Düsseldorf vom 25.09.2025

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.09.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3503
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