Rechtsprechung
LG Dortmund, Urteil vom 25.05.2007 - 8 O 55/06
Rücklastschriftgebühren 50 EUR? - Eine AGB-Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr von 50,00 EUR pro Buchung vorsieht, verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB und ist unwirksam, soweit hier Kosten für einen Personalmehraufwand eingerechnet sind.
BGB § 309 Nr. 5; UKlaG § 1, 3, 5
Leitsätze:*1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Rücklastschriftgebühr von 50,00 EUR pro Buchung
vorsieht (hier: Bankgebühren, Porto, Papier, Druck 12,33 EUR und Personalaufwand 40,15 EUR) verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB und ist
unwirksam, soweit in dieser Pauschale Kosten für einen Personalmehraufwand eingerechnet sind.
2. Bei einer Lastschriftabrede trifft den Schuldner die Pflicht zur Vorhaltung von Deckung auf seinem
Konto gegenüber dem Gläubiger (vgl. BGH NJW 2005, 1645, 1647), so dass eine Rücklastschrift eine
Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung darstellt.
3. Der durch eine Pflichtverletzung des Schuldners (hier: Rücklastschrift aufgrund von Konto-Unterdeckung) entstehende
(Bearbeitungs-) Mehraufwand durch Personaleinsatz ist als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung
nicht ersatzfähig (BGH NJW 1980, 119, 120).
4. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige
Positionen in den pauschalierten Schadensersatz mit einbezogen werden. Von einer solchen Einbeziehung
nicht ersatzfähiger Kosten ist im Hinblick auf die in eine Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen, wenn
die mit diesen Personalkosten zum Ansatz gebrachte Mühewaltung bei der Rechtswahrung (hier: Durchsetzung der Zahlungsansprüche)
zum eigenen Aufgabenkreis des durch die Rücklastschrift Geschädigten gehören.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1323
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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