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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06

Inverssuche - Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen.

TKG 2004 § 47 Abs. 1; § 105 Abs. 3

Leitsätze:*

1. Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.

2. Die Angaben zur Zulässigkeit der Inverssuche gehören zu den Daten, die ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt (Teilnehmernetzbetreiber, Netzbetreiber oder Netzdienstleister), dem Auskunftsdienstunternehmen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen hat. Neben den veröffentlichungsfähigen Teilnehmerdaten (§ 47 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004) sind danach auch die sogenannten Annexdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Auskunftsdienstleistungen ordnungsgemäß erbringen zu können.

3. Für die Inverssuche gitl lediglich die Widerspruchslösung, nach der diese Suchfunktion bereits zulässig ist, wenn ihr der betroffene Anschlussnehmer nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Dessen Einwilligung ist nicht notwendig. Einen etwaigen Widerspruch hat der Netzbetreiber gemäß § 105 Abs. 4 TKG unverzüglich in seinen Kundendateien zu vermerken, deren Inhalt er dem Auskunftsunternehmen nach § 47 Abs. 1 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen hat. Weitergehende datenschutzrechtliche Beschränkungen sieht § 105 TKG 2004 in Bezug auf die Inverssuche nicht vor.

4. Normadressat der bei der Auskunftserteilung zu beachtenden datenschutzrechtlichen Regelungen ist der Auskunftsdienstleister. Der Teilnehmernetzbetreiber kann insoweit nicht über den Umfang des zu beachtenden Datenschutzes disponieren.

5. Inhaltlich ist dieser Anspruch des Auskunftsdienstanbieters darauf gerichtet, dass der Netzdienstleister mitteilt, ob der jeweilige Teilnehmer der Inverssuche nach einem entsprechenden Hinweis widersprochen hat (§ 105 Abs. 3 TKG 2004), nicht aber, bei Fehlen eines solchen Widerspruchs des Teilnehmers den Teilnehmerdatensatz mit dem Vermerk "Inverssuche: ja" zu erhalten.

MIR 2007, Dok. 293


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1317

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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