Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06
Inverssuche - Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen.
TKG 2004 § 47 Abs. 1; § 105 Abs. 3
Leitsätze:*1. Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in
den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden
Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr
im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung
des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.
2. Die Angaben zur Zulässigkeit der Inverssuche gehören zu den Daten, die ein Unternehmen,
das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer
vergibt (Teilnehmernetzbetreiber, Netzbetreiber oder Netzdienstleister), dem
Auskunftsdienstunternehmen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 TKG 2004 zur Verfügung zu
stellen hat. Neben den veröffentlichungsfähigen Teilnehmerdaten (§ 47 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004)
sind danach auch die sogenannten Annexdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die
Auskunftsdienstleistungen ordnungsgemäß erbringen zu können.
3. Für die Inverssuche gitl lediglich die Widerspruchslösung, nach der diese Suchfunktion
bereits zulässig ist, wenn ihr der betroffene Anschlussnehmer nach einem entsprechenden
Hinweis nicht widersprochen hat. Dessen Einwilligung ist nicht notwendig. Einen etwaigen
Widerspruch hat der Netzbetreiber gemäß § 105 Abs. 4 TKG unverzüglich in seinen Kundendateien
zu vermerken, deren Inhalt er dem Auskunftsunternehmen nach § 47 Abs. 1 TKG 2004 zur
Verfügung zu stellen hat. Weitergehende datenschutzrechtliche Beschränkungen sieht
§ 105 TKG 2004 in Bezug auf die Inverssuche nicht vor.
4. Normadressat der bei der Auskunftserteilung zu beachtenden datenschutzrechtlichen Regelungen ist
der Auskunftsdienstleister. Der Teilnehmernetzbetreiber kann insoweit nicht über den Umfang des zu beachtenden
Datenschutzes disponieren.
5. Inhaltlich ist dieser Anspruch des Auskunftsdienstanbieters darauf gerichtet, dass der
Netzdienstleister mitteilt, ob der jeweilige Teilnehmer der Inverssuche nach einem entsprechenden
Hinweis widersprochen hat (§ 105 Abs. 3 TKG 2004), nicht aber, bei Fehlen eines solchen Widerspruchs des Teilnehmers
den Teilnehmerdatensatz mit dem Vermerk "Inverssuche: ja" zu erhalten.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1317
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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