Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 09.03.2007 - 6 W 23/07
"Das Große Rabatt-Würfeln" - Eine Trübung des Urteils der Verbraucher durch Ausnutzung der Spiellust findet auch statt, wenn der spielerisch ermittelte Vorteil darin liegt, dass je nach "Würfelglück" ein wechselnder Nachlass auf den Warenwert des Einkaufs gewährt wird.
UWG §§ 3, 4 Nr. 6, § 8 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Eine Kopplung der Teilnahme an einem (Gewinn-) Spiel mit dem Erwerb von Waren, liegt
nicht nur dann vor, wenn eine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme
an dem Gewinnspiel erfolgt (hier bereits bejaht, da Teilnahme an dem "Rabatt-Würfeln"
nur nach vorherigem Einkauf in dem betreffenden Baumarkt möglich war), sondern auch,
wenn eine tatsächlich Abhängigkeit zwischen dem Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme
oder den Gewinnchancen anzunehmen ist (BGH, GRUR 2005, 599 (600) – Traumcabrio m.w.N.).
2. Der in § 4 Nr. 6 UWG objektivierte Schutzgedanke umfasst auch Fälle, in denen der ausgelobte
Gewinn lediglich in einem Preisnachlass auf die erworbene Ware besteht, der für sich genommen –
als Rabatt ohne Verbindung mit aleatorischen Anreizen – wettbewerblich unbedenklich wäre.
3. Eine Trübung des Urteils der Verbraucher durch Ausnutzung der Spiellust, wie sie mit
dem Verbot der Kopplung an ein Gewinnspiel verhindert werden soll (Begründung des Regierungsentwurfs
zu § 4 Nr. 6 UWG, Bundestags-Drucksache 15/1487 S. 18), findet auch statt, wenn der spielerisch
ermittelte Vorteil darin liegt, dass dem Verbraucher ein je nach "Würfelglück" wechselnder
prozentualer Nachlass auf den Warenwert seines Einkaufs gewährt wird. Durch das gesetzliche Koppelungsverbot
soll der Verbraucher insbesondere vor einer Ablenkung von Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen
Ware durch die Hoffnung auf leichten Gewinn bewahrt werden. Eine Beeinträchtigung der geschützten,
auf rational-abwägende Qualitäts- und Preisvergleiche angelegten Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers
tritt aber auch ein, wenn dem Kunden in Aussicht gestellt wird, über einen insoweit garantierten Rabatt
(hier: von 5 %) hinaus einen weiteren Preisnachlass (hier: von zusätzlichen 10 % oder gar 20 %) "gewinnen" zu
können. Denn er wird auf diese Weise verleitet, schon bei der Prüfung des Warenangebots des Gewinnspielveranstalters
seinen möglichen Gewinn beim "Rabatt-Würfeln" einzukalkulieren und deshalb nicht den "Normal-Preis"
(hier: den um 5 % reduzierten Grundpreis), sondern die bloße Möglichkeit eines bei entsprechendem Würfelglück
noch geringeren Preises (hier: also den bis zu 25 % reduzierten Grundpreis) mit den – gegenüber dem "Normal-Preis"
vielleicht sogar günstigeren – Angeboten der Mitbewerber zu vergleichen.
4. Für die Annahme einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher kommt es nicht entscheiden darauf an,
ob der Käufer zunächst an der Kasse den nicht reduzierten Normalpreis entrichtet, erst nach Verlassen
des Kassenganges würfelt und alsdann den erwürfelten Rabatt in bar erstattet erhält oder ob
die Höhe des Nachlasses sogleich bei der Preisberechnung einfließt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1307
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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