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Rechtsprechung



OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2007 - 4 U 210/06

Unternehmereigenschaft & eBay-Geschäfte - Ob ein Verkäufer, der seine Waren auf elektronischem Wege anbietet, als Unternehmer einzustufen ist oder als Verbraucher private Gebrauchsgegenstände veräußert, ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles anhand von Indizien zu bestimmen.

BGB §§ 14 Abs. 1, 312b Abs. 1, 312c Abs. 1, 355; BGB-InfoV § 1; UWG §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, § 4 Nr. 11

Leitsätze:*

1. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, nicht aber, dass dieser mit seiner Tätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2006, 2250, 2251 m.w.N. = MIR 2006, Dok. 079).

2. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkäufer, der seine Waren auf elektronischem Wege (hier: eBay) anbietet, dabei planvoll und auf Dauer Handel betreibt oder als Verbraucher private Gebrauchsgegenstände veräußert, ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles anhand von Indizien zu bestimmen.

3. Ist ein Verkäufer etwa bei dem Internet-Aktionshaus eBay als sog. "powerseller" registriert, ist eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers oder Mitbewerbers mit der Folge angenommen, dass der Verkäufer beweisen muss, dass er kein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist (OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 1438: OLG Koblenz NJW 2006, 1438; OLG Karlsruhe WRP 2006, 1038). Gleichwohl schließt allein der Umstand, dass sich ein Verkäufer nicht als "Powerseller", sondern als Privatverkäufer hat registrieren lassen, nicht aus, dass auf ihn der Unternehmerbegriff anzuwenden ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 2004, 3433).

4. Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wobei auch der Geschäftsgegenstand - Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren - eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, der Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen, oder das Betreiben eines (eBay-) Shops (hier: 42 Auktionen in knapp 4 Wochen mit neuwertigen wie gebrauchten Artikeln, die teilweise mehrfach vorrätig waren. Zudem machte die "Gesamtaufmachung" des Internetauftritts und das Angebot des Versands nach "Deutschland, Österreich, Schweiz" den Eindruck eines professionellen Händlers. Schließlich wurden hier Waren auch über Flohmärkte angekauft und letztlich sogar ein Gewerbe angemeldet).

5. Allein die Anzahl der Auktionen oder die abgegebenen Bewertungen der Ersteigerer sind für sich genommen noch kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft. Voraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit ist immer auch eine dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften. Unternehmer wird z.B. noch nicht derjenige, der seine aus mehreren 100 Teilen bestehende private (Comic-)Sammlung auflöst.

MIR 2007, Dok. 277


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1300

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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